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Als '''Freihaus''' wurden im Mittelalter und in der frühen Neuzeit Häuser bezeichnet, die zwar innerhalb der Mauern einer Stadt lagen, rechtlich aber nicht zu dieser gehörten. Das heißt die Besitzer der Freihäuser waren landesunmittelbar, sie hatten wie auch alle Bewohner des entsprechenden Gebäudes ihren Gerichtsstand vor dem Landgericht und waren von den städtischen Steuern befreit. Neben dem Adel verfügten häufig auch kirchliche Institutionen über solchen privilegierten Hausbesitz in den Städten.
|3=Freihaus
|4=Freihof
|2=August 2024|1=[[Benutzer:Equord|Equord]] ([[Benutzer Diskussion:Equord|Diskussion]]) 16:28, 12. Aug. 2024 (CEST)}}
 
Als '''Freihaus''' wurden im [[Mittelalter]] und in der [[Frühe Neuzeit|Frühen Neuzeit]] Häuser bezeichnet, die zwar innerhalb der [[Stadtmauer|Mauern]] einer [[Kommune (Mittelalter)|Stadt]] lagen, rechtlich aber nicht dem Stadtrat und der städtischen Gerichtsbarkeit unterworfen waren. Freihäuser werden oft auch als '''[[Freihof]]''' bezeichnet.
Freihäuser wurden häufig als landesherliche [[Lehen]] vergeben, seltener waren sie [[Allod]]ialbesitz des Eigentümers. Sie gehörten oft zu einem [[Burglehn]]bezirk. Dort wurden die adeligen Verteidiger der Veste angesiedelt. Es kam aber auch vor, dass Landesfürsten einzelne Hausstellen in einer Stadt privilegierten und von den Stadtrechten ausnahmen. Zwischen den Besitzern der Freihäuser und den Städten, in denen diese lagen, war oftmals strittig, ob in diesen Häusern städtische Handwerke betrieben werden dürfen, und wenn ja, ob diese dem [[Zunft]]zwang unterliegen.
 
[[Datei:Lange Gasse 26a (Quedlinburg 2012) by Andreas Werner - IMG 7620.jpg|mini|[[Vitzthum von Eckstedtscher Freihof]] in [[Quedlinburg]] (von 1597)]]
In manchen Ländern genügte neben der adeligen Abstammung der Besitz eines Freihauses, um vollberechtigtes Mitglied der [[Stände]]gemeinde werden zu können.
[[Datei:Redenhof in Hameln.jpg|mini|Der [[Redenhof (Hameln)|Redenhof]] in Hameln (von 1570)]]
[[Datei:Altes Freihaus in Stendal am Abend.jpg|mini|Freihaus des Generals du Moulin in [[Stendal]]]]
Die Besitzer der Freihäuser waren [[Land (historisch)|landesunmittelbar]], sie hatten (mit ihren Familien, Angestellten und anderen Mitbewohnern) ihren [[Gerichtsstand]] vor dem [[Landgericht (Mittelalter)|Landgericht]] und waren von den städtischen Steuern und weiteren Lasten (wie [[Einquartierung]], [[Wacht (Stadtbezirk)|Wachtpflichten]] usw.) befreit. Außerdem waren sie berechtigt, auch Handwerker und Künstler zu beschäftigen, die nicht in der Stadt ansässig waren und zu den einheimischen [[Zunft|Zünften]] gehörten. Zwischen den Besitzern der Freihäuser und den Städten, in denen diese lagen, war aber bisweilen strittig, ob in diesen Häusern selbst auch Handwerke betrieben werden durften, und wenn ja, ob diese dem [[Zunft]]­zwang unterlägen.
 
Freihäuser wurden häufig als [[landesherr]]liche [[Lehnswesen|Lehen]] vergeben, die ausdrücklich von den [[Stadtrecht]]en ausgenommen waren. Seltener waren sie [[Allod]]ial­besitz des Eigentümers. Sie gehörten ursprünglich oft zu einem [[Burglehn]]­bezirk; dort waren im Mittelalter die [[Burgmann]]en, die adligen Verteidiger der [[Veste]], angesiedelt. Der [[Burgmannshof]] ist damit der Vorgänger des Freihauses, das [[Stadtpalais]] (das ebenfalls diese Freiheiten besaß) war bauhistorisch sein Nachfolger in der Barockzeit.
''siehe auch [[Burglehn]], [[Stadtrecht]]''
 
Beim Verkauf eines Freihauses und dem Erwerb (oder Bau) eines neuen musste die steuerliche Privilegierung in einem förmlichen Verfahren auf dieses übertragen werden. Beim Erwerb eines Freihauses durch bürgerliche Stadtbewohner gingen die Freiheiten verloren, wenn sie nicht ausdrücklich vom Landesherrn bestätigt wurden. In manchen Ländern genügte neben der adligen Abstammung der Besitz eines Freihauses, um vollberechtigtes Mitglied der [[Ständegesellschaft|Ständegemeinde]] werden zu können. Neben dem [[Adel]] verfügten häufig auch kirchliche Institutionen über solchen [[privileg]]ierten städtischen Hausbesitz.
[[Kategorie: Rechstgeschichte]]
 
Die gleiche Bedeutung hat der Begriff {{Anker|Freisitz}} '''Freisitz'''. Dieser Begriff wurde erstmals in einem Kaufbrief („freie Häuser“) von 1507 und einer kaiserlichen Resolution vom 24. Mai 1518 an die Stände [[ob der Enns]] gebraucht.<ref>[[Georg Grüll]]: ''Die Freihäuser in Linz.'' Gutenberg Verlag, Linz 1955, S.&nbsp;16.</ref>
 
== Siehe auch ==
* [[Freihäuschen]]
* [[Frei Haus]]
* [[Freihausen (Begriffsklärung)]]
* [[Freihof]]
* [[Liste der Freihäuser in Linz]]
* [[Freihaus auf der Wieden]]
* [[Museum im Frey-Haus]]
 
== Literatur ==
* [https://www.kruenitz1.uni-trier.de/ Artikel ''Frey-Haus.''] In: Johann Georg Krünitz: ''Oekonomisch-technologische Encyklopädie oder allgemeines System der Stats-, Stadt-, Haus- und Land-Wirthschaft, und der Kunst-Geschichte in alphabetischer Ordnung.'' Bd.&nbsp;15: Frech-Gampferkraut, Berlin 1778.
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
{{Normdaten|TYP=s|GND=7579405-6}}
 
[[Kategorie: RechstgeschichteStadtrecht]]
[[Kategorie:Stadtbaugeschichte]]
[[Kategorie:Rechtsgeschichte der Frühen Neuzeit]]
[[Kategorie:Feudalismus]]
[[Kategorie:Bauform (Landwirtschaft)]]
[[Kategorie:Rechtsgeschichte (Österreich)]]