„Adelsrecht“ – Versionsunterschied
[gesichtete Version] | [gesichtete Version] |
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
K linkfix |
|||
(46 dazwischenliegende Versionen von 13 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1:
Das '''Adelsrecht''' ist ein Rechtsgebiet, das die Zugehörigkeit zum Adel regelt. Es gehört zum [[Öffentliches Recht|öffentlichen Recht]]. Darüber hinaus
== Adelsrecht im Heiligen Römischen Reich (Mittelalter und Frühe Neuzeit) ==
Adel konnte im Mittelalter durch Geburt, Heirat ([[Konnubium]]), [[Nobilitierung]], Erwerb der [[Ritterschlag|Ritterwürde]] und/oder Akzeptanz durch andere Adelige erworben werden und setzte in der Regel Grundbesitz voraus.<ref>{{Literatur |Autor=[[Werner Hechberger]] |Titel=Adel, Ministerialität und Rittertum im Mittelalter |Reihe=Enzyklopädie deutscher Geschichte |BandReihe=72 |Verlag=Oldenbourg |Ort=München |Datum=2004 |ISBN=3-486-55083-7 |Fundstelle=v. a. S. 47 |DOI=10.1524/9783486701661}}</ref> Geistliche, die Herrschaft ausübten (vor allem [[Fürstbischof|Fürstbischöfe]]) sowie später [[Doktor]]en waren ebenfalls persönlich adelig, konnten diesen Stand aber nicht weitergeben. Die genauen Kriterien, wer warum im Mittelalter als adelig galt, lassen sich oft nicht erkennen.
Mangels erkennbarer rechtlicher Abgrenzung ist für das frühe Mittelalter umstritten, ob man von Adel als [[Ständeordnung|Stand]] sprechen kann.<ref>{{Literatur |Autor=[[Werner Hechberger]] |Titel=Adel, Ministerialität und Rittertum im Mittelalter |Reihe=Enzyklopädie deutscher Geschichte |BandReihe=72 |Verlag=Oldenbourg |Ort=München |Datum=2004 |ISBN=3-486-55083-7 |Fundstelle=S. 2–11 |DOI=10.1524/9783486701661}}</ref> Als sicher gilt, dass im frühen Mittelalter die Abstammung von mütterlichen und väterlichen Vorfahren ähnlich wichtig war.<ref>{{Literatur |Autor=[[Werner Hechberger]] |Titel=Adel, Ministerialität und Rittertum im Mittelalter |Reihe=Enzyklopädie deutscher Geschichte |BandReihe=72 |Verlag=Oldenbourg |Ort=München |Datum=2004 |ISBN=3-486-55083-7 |Fundstelle=v. a. S. 21 und 74–76 |DOI=10.1524/9783486701661}}</ref><ref>{{Literatur |Autor=[[Karl Schmid (Mediävist)|Karl Schmid]] |Titel=Geblüt, Herrschaft, Geschlechterbewusstsein. Grundfragen zum Verständnis des Adels im Mittelalter, aus dem
Der Nachweis der Zugehörigkeit zum Adel konnte im Spätmittelalter und in der Neuzeit durch [[Adelsprobe]]n (als Nachweis adeliger Abstammung) oder einen [[Adelsbrief]] (als Nachweis der Nobilitierung) erfolgen. Andere Adelskriterien wie die adelige Lebensführung (Kriegsdienst, Repräsentation, „[[Tugendadel]]“) waren nur informell geregelt, aber deshalb nicht weniger wichtig. Adelsproben wurden vor allem bei der Aufnahme in [[Domkapitel]] verlangt, teilweise auch von [[Turniergesellschaft]]en, [[Ordensgemeinschaft|geistlichen Orden]] und einzelnen Klöstern; im 15. Jahrhundert musste dafür meist der adelige Stand aller vier Großeltern nachgewiesen werden.<ref>{{Literatur |Autor=[[Werner Hechberger]] |Titel=Adel, Ministerialität und Rittertum im Mittelalter |Reihe=Enzyklopädie deutscher Geschichte |BandReihe=72 |Verlag=Oldenbourg |Ort=München |Datum=2004 |ISBN=3-486-55083-7 |Fundstelle=S. 38–49 |DOI=10.1524/9783486701661}}</ref><ref>{{Internetquelle |autor=Elizabeth Harding |url=https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Adelsprobe |titel=Adelsprobe |werk=Historisches Lexikon Bayerns |abruf=2022-11-06}}</ref> Im 16. Jahrhundert stieg die Zahl der nachzuweisenden adeligen Vorfahren deutlich an und konnte acht, 16 oder sogar 32 väterliche und mütterliche Vorfahren umfassen.<ref>{{Literatur |Autor=[[Klaus Graf (Historiker)|Klaus Graf]] |Hrsg=Friedrich Jäger |Titel=Ahnenprobe |Sammelwerk=Enzyklopädie der Neuzeit |Band=1 |Ort=Stuttgart |Datum=2005 |Seiten=146–148}}</ref> In der Neuzeit wurden die Statuten der mittelalterlichen Turniergesellschaften als allgemeine Kriterien für die Zugehörigkeit zum Adel interpretiert; daraus ergab sich z. B. [[Kaufmann]]schaft als Ausschlusskriterium.<ref>{{Literatur |Autor=[[Barbara Stollberg-Rilinger]] |Titel=Handelsgeist und Adelsethos. Zur Diskussion um das Handelsverbot für den deutschen Adel vom 16. bis zum 18. Jahrhundert |Sammelwerk=Zeitschrift für historische Forschung |Band=15 |Datum=1988 |Seiten=273–309 |JSTOR=43567788}}</ref> Der Adelsstand städtischer Eliten ([[Patrizier#Verhältnis zum Adel|Patriziat]]) wurde daher teilweise bestritten.<ref>{{Literatur |Autor=Rudolf Endres |Titel=Adel in der frühen Neuzeit |Reihe=Enzyklopädie deutscher Geschichte |BandReihe=18 |Verlag=R. Oldenbourg |Ort=München |Datum=1993 |ISBN=3-486-55743-2 |Fundstelle=hier S. 17–18}}</ref> Die Ebenbürtigkeit des [[Patriziat (Nürnberg)|Nürnberger Patriziats]] wurde mit der Fiktion begründet, dieses sei aus dem Ritteradel entstanden und habe zumindest seit langem keine Kaufmannschaft mehr betrieben.
Das Adelsrecht wurde im 17. und 18. Jahrhundert zunehmend von gelehrten Juristen behandelt, die unter anderem die Widersprüche zwischen adeligem Gewohnheitsrecht und gemeinem Recht aufzulösen versuchten. Wichtige Kriterien für die Zugehörigkeit zum Adel waren adelige Lebensführung (auch der Vorfahren) und Akzeptanz durch andere Adelige.<ref>{{Literatur |Autor=[[Barbara Stollberg-Rilinger]] |Titel=Handelsgeist und Adelsethos. Zur Diskussion um das Handelsverbot für den deutschen Adel vom 16. bis zum 18. Jahrhundert |Sammelwerk=Zeitschrift für historische Forschung |Band=15 |Datum=1988 |Seiten=273–309 |Fundstelle=hier S. 282–284 |JSTOR=43567788}}</ref> In der Praxis verlangten aber Domkapitel und ähnliche exklusiv adelige Einrichtungen vor allem den Nachweis von immer mehr adeligen Vorfahren, so dass sich ein eigener [[Stiftsadel]] herausbildete, für den die Genealogie besonders wichtig war.<ref>{{Literatur |Autor=Rudolf Endres |Titel=Adel in der frühen Neuzeit |Reihe=Enzyklopädie deutscher Geschichte |BandReihe=18 |Verlag=R. Oldenbourg |Ort=München |Datum=1993 |ISBN=3-486-55743-2 |Fundstelle=hier S. 36–37}}</ref> Der Adel der Doktoren
== Deutschland (18. Jahrhundert bis heute) ==
=== Adelsrecht in Deutschland bis 1871 ===
Ende des 18. Jahrhunderts wurde die Weitergabe des adeligen Standes [[Partikularrecht|partikularrechtlich]] [[Kodifikation|kodifiziert]]. Das [[Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten|Preußische Allgemeine Landrecht]] legte fest, dass die Ehefrau und alle ehelichen Kinder eines niederadeligen Mann dessen Stand erhalten sollten, jedoch die adelig geborene Frau ihren eigenen Adel mit der Heirat verliert und damit nur adelig bleibt, wenn sie einen Adeligen heiratet. Ähnliche Regeln galten z. B. in Bayern und Österreich. Eine Definition, wer zum Adel gehörte, enthielten diese Kodifikationen nicht, sondern sie setzten voraus, dass es einen anerkannten Adel gab.
Nach der [[Säkularisation]] spielte der geistliche Adel keine Rolle mehr, auch der [[Päpstlicher Adel|päpstliche Adel]] und der der Doktoren wurde weitgehend irrelevant; die Sonderstellung der Ritterschaften und des Patriziats wurde weitgehend aufgehoben. Das Adelsrecht des Reiches unterschied faktisch nur noch zwischen dem Hochadel, der nun aus den wenigen regierenden Häusern und dem neu geschaffenen Stand der [[Standesherr]]en bestand, einerseits und dem niederen Adel andererseits.<ref name="Reif_2">{{Literatur |Autor=Heinz Reif |Titel=Adel im 19. und 20. Jahrhundert |Reihe=Enzyklopädie deutscher Geschichte |BandReihe=55 |Auflage=2 |Verlag=De Gruyter |Ort=München |Datum=2012 |ISBN=978-3-486-71689-4 |Fundstelle=S. 2}}</ref>
Im [[Deutscher Bund|Deutschen Bund]] hatten alle Fürsten das Recht der [[Nobilitierung]] und machten davon Gebrauch; vor allem persönliche (d. h. nicht erbliche) Erhebungen in den Adelsstand wurden häufig.<ref>{{Literatur |Autor=Heinz Reif |Titel=Adel im 19. und 20. Jahrhundert |Reihe=Enzyklopädie deutscher Geschichte |BandReihe=55 |Auflage=2 |Verlag=De Gruyter |Ort=München |Datum=2012 |ISBN=978-3-486-71689-4 |Fundstelle=S. 5}}</ref> Auch Niederadelige erhielten teilweise Titel wie „[[Herzog]]“, ohne aber deshalb dem Hochadel anzugehören.<ref
=== Rechtslage im Deutschen Reich 1871–1919 ===
Zeile 22 ⟶ 23:
Die Zugehörigkeit zum Adel konnte vor allem durch Geburt, Ehe und Nobilitierung erlangt werden.<ref name=":Beseler">{{Literatur |Autor=[[Georg Beseler]] |Titel=System des gemeinen deutschen Privatrechts. Zweite Abtheilung: Die Spezialrechte mit Einschluss des Ständerechts |Auflage=4 |Verlag=Weidmann |Datum=1885 |Fundstelle=788-789 |Online=https://books.google.com/books?id=VahTv3bj1-IC&newbks=0 |Abruf=2022-11-05}}</ref> Dem Hochadel gehörte an, wer in einer [[Ebenbürtigkeit|ebenbürtigen]] Ehe zweier Hochadeliger geboren wurde; durch Ehe, Legitimation, Adoption oder Nobilitierung war kein Aufstieg in den hohen Adel möglich. Für den niederen Adel galt, dass alle ehelichen Kinder eines männlichen Adeligen dessen Stand erhielten; der Stand der Mutter war rechtlich nicht relevant. Auch adoptierte Kinder und solche, die durch nachträgliche Heirat der Eltern legitimiert wurden, gehörten dadurch selbst dem Niederadel an. Nichtadelige Ehefrauen von Niederadeligen nahmen den Stand ihres Mannes an. Außerdem konnte der Landesherr Personen durch Nobilitierung in den Adelsstand erheben (allerdings nicht in den Hochadel).<ref name=":Beseler" /> Die meisten Bestimmungen zum ''Verlust'' des Adels waren seit 1871 außer Kraft gesetzt.<ref>{{Literatur |Autor=[[Otto von Gierke]] |Titel=Handbuch des deutschen Privatrechts |Band=1 |Verlag=Duncker & Humblot |Ort=Leipzig |Datum=1895 |Seiten=407-408 |URN=nbn:de:hbz:061:1-526120}}</ref>
Aus der [[Autonomie]] des Adels folgte, dass sich sowohl durch [[Gewohnheitsrecht]] als auch durch [[Hausgesetz]]e eigenes Recht herausgebildet hatte, das auch Dritte binden konnte.<ref>{{Literatur |Autor=[[Otto Stobbe (Jurist)|Otto Stobbe]] |Titel=Handbuch des deutschen Privatrechts |Band=1 |Verlag=W. Hertz |Datum=1893 |Seiten=151-155 |Online=https://books.google.com/books?id=1tczAQAAMAAJ&newbks=0 |Abruf=2022-11-07}}</ref> Dieses Recht gehörte dem Privatrecht an, und zwar als Spezialrecht ([[Privatrecht#Sonderprivatrecht|Sonderprivatrecht]]) wie das [[Handelsrecht]] auch, das nur für Angehörige dieses Standes und nur für bestimmte Materien galt und dem gegenüber das gemeine Recht [[Subsidiarität|subsidäre]] Geltung hatte.<ref>{{Literatur |Autor=Georg Beseler |Titel=System des gemeinen deutschen Privatrechts. Zweite Abtheilung: Die Spezialrechte mit Einschluss des Ständerechts |Auflage=4 |Verlag=Weidmann |Datum=1885 |Fundstelle=690–691 |Online=https://books.google.com/books?id=VahTv3bj1-IC&newbks=0 |Abruf=2022-11-05}}</ref> Im Kaiserreich galt dieses Recht fort, soweit es nicht aufgehoben war; in der Praxis war es fast nur der fürstliche Adel, für den solches Sonderrecht noch galt;<ref>{{Literatur |Autor=[[Otto von Gierke]] |Titel=Handbuch des deutschen Privatrechts |Band=1 |Verlag=Duncker & Humblot |Ort=Leipzig |Datum=1895 |Seiten=406-407 |URN=nbn:de:hbz:061:1-526120}}</ref><ref>{{Literatur |Autor=[[August Wilhelm Heffter]] |Titel=Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisirten vormals reichsständischen Häuser Deutschlands |Verlag=Schroeder |Datum=1871 |Fundstelle=hier S. 88 |Online=https://books.google.com/books?id=kjxYAAAAcAAJ&newbks=0 |Abruf=2022-11-07}}</ref> es wurde auch als ‚Privatfürstenrecht‘ bezeichnet.<ref>{{Brockhaus-1895|Privatfürstenrecht|Bd=13|S=396|retrobID=113232}}</ref> Zu diesem Recht gehörte im [[Erbrecht]] vielerorts der Ausschluss von Töchtern vom Erbe.<ref name=":Oestmann">{{Literatur |Autor=[[Peter Oestmann]] |Titel=„Wahre deutsche Denkungsart“: Justus Moser und die erbrechtliche Benachteiligung von Frauen |Sammelwerk=Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung |Band=121 |Datum=2004 |ISSN=2304-4861 |Seiten=283–312 |DOI=10.7767/zrgga.2004.121.1.283}}</ref> Im [[Eherecht|Ehe-]] und [[Güterrecht]] waren die [[morganatische Ehe]] sowie das Prinzip der [[Ebenbürtigkeit]] der Ehe ebenfalls Institute eines hochadeligen Sonderrechts; nur im Hochadel hatten morganatische bzw. nicht ebenbürtig geschlossene Ehen andere Rechtsfolgen als ebenbürtige Ehen zur rechten Hand.<ref>{{Literatur |Autor=Georg Beseler |Titel=System des gemeinen deutschen Privatrechts. Zweite Abtheilung: Die Spezialrechte mit Einschluss des Ständerechts |Auflage=4 |Verlag=Weidmann |Datum=1885 |Fundstelle=799–806 |Online=https://books.google.com/books?id=VahTv3bj1-IC&newbks=0 |Abruf=2022-11-05}}</ref><ref>{{Literatur |Autor=[[Otto von Gierke]] |Titel=Handbuch des deutschen Privatrechts |Band=1 |Verlag=Duncker & Humblot |Ort=Leipzig |Datum=1895 |Seiten=406-407 |URN=nbn:de:hbz:061:1-526120}}</ref> Auch das [[Familienfideikommiss]] war teilweise (so in Bayern) dem Adel vorbehalten.
Zuständig für Klärung von adelsrechtlichen Fragen war das Heroldsamt, wobei umstritten war, ob seine Entscheidungen für Gerichte bindend waren.<ref>{{Literatur |Autor=Karl Strupp |Titel=Grenzen der Zuständigkeit des Königl. Preussischen Heroldsamtes |Sammelwerk=Archiv des öffentlichen Rechts |Band=27 |Nummer=1 |Datum=1911 |Seiten=76–100 |JSTOR=44300767}}</ref>
=== Ende des Adelsrechts 1919 und Rezeption ===
Die letzte Nobilitierung im ehemaligen Deutschen Kaiserreich vollzog am 12. November 1918 Fürst Leopold IV. zur Lippe an [[Kurt von Kleefeld|Kurt (von) Kleefeld]]. Dies war eine seiner letzten Amtshandlungen vor der Abdankung am selben Tag.
Artikel 109 der [[Weimarer Verfassung]] vom 31. Juli 1919 bestimmte: {{" |Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.}}<ref>Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919; [[s:Verfassung des Deutschen Reichs (1919)#Artikel 109|online]] bei Wikisource</ref> Der erste Teil dieser Bestimmung wurde zwischen 1919 und 1922 in den einzelnen Ländern umgesetzt. Zugleich wurden die [[Hausgesetz]]e mit den neuen Verfassungen staatsrechtlich wirkungslos. Seither gibt es in Deutschland kein geltendes Adelsrecht mehr.
Ab 1919 gewannen Vereinigungen wie die ''[[Deutsche Adelsgenossenschaft]]'' deutlich Zulauf. Nachdem das Adelsrecht aufgehoben und die Heroldsämter abgeschafft waren, definierten diese Vereinigungen eigene Kriterien der Zugehörigkeit zum Adel, deren Erfüllung Voraussetzung für die Aufnahme in entsprechende Vereine und Verbände war. Diese Kriterien wichen deutlich von dem bis 1919 geltenden Adelsrecht ab und sahen vor allem den Nachweis adeliger Abstammung in männlicher Linie vor. Als Ausschlusskriterium formulierte der Adelstag 1920 zudem die Abstammung von oder Heirat mit „[[Arier|Nichtariern]]“.<ref>{{Literatur |Autor=[[Stephan Malinowski]] |Titel=Vom König zum Führer. Sozialer Niedergang und politische Radikalisierung im deutschen Adel zwischen Kaiserreich und NS-Staat |Reihe=Elitenwandel in der Moderne |BandReihe=4 |Auflage=3 |Ort=Berlin |Datum=2003 |ISBN=3-05-004840-9 |Fundstelle=hier S. 337 |Online=https://books.google.de/books?id=dbBJAAAAQBAJ |Abruf=2022-11-04}}</ref> Im Laufe der 1920er Jahre wurden diese Kriterien für adelige Herkunft weiter verschärft; nach 1933 wurden sie an den „[[Ariernachweis|großen Ariernachweis“]] angepasst. Die ''Deutsche Adelsgenossenschaft'' bildete einen ''Adelsprüfungsausschuss'' bzw. (ab 1934) eine ''Abteilung für adelsrechtliche Fragen'', die die Abstammung der Mitglieder überprüfte und mittelfristig eine [[Adelsmatrikel]] aufbauen sollte. Gleichzeitig legte die ''Buchungshauptstelle'' innerhalb der Deutschen Adelsgenossenschaft mit dem ''[[Eisernes Buch Deutschen Adels Deutscher Art|Eisernen Buch Deutschen Adels Deutscher Art]]'' eine Adelsmatrikel an, von der 1925 bis 1942 Auszüge in Form von vier Bänden mit Stammtafeln erschienen.
Nach 1945 wurde der ''Deutsche Adelsrechtsausschuß'' gegründet, der sich als Rechtsnachfolger dieser ''Abteilung für adelsrechtliche Fragen'' sieht und bis heute besteht.<ref>[http://www.adelsrecht.de/Geschichte/Geschichte_-_Seite_7/geschichte_-_seite_7.html www.adelsrecht.de/Geschichte]</ref> Auf Antrag bietet er die Überprüfung der Zugehörigkeit zum „historischen Adel“ an; als Kriterien verwendet er dabei das Adelsrecht der Zeit von 1871 bis 1919, nicht die Statuten der ''Deutschen Adelsgenossenschaft''.
{{Hauptartikel|Deutscher Adelsrechtsausschuß}}
Die rechtlichen Nachwirkungen des historischen Adelsrechts in der Gegenwart sind sehr gering. Die Auflösung der [[Familienfideikommiss]]e ist spätestens seit 2007 abgeschlossen.<ref>{{BT-Drs|16|5051}}</ref> Bis 1919 errichtete Hausgesetze können bis heute gültige Verträge sein, wenn und soweit sie bestehende Gesetze nicht verletzen.<ref>[http://www.bverfg.de/e/rk20040322_1bvr224801.html BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2004 - 1 BvR 2248/01]</ref> Damit verbleibt als einzige auf das ehemalige Adelsrecht zurückgehende Besonderheit, dass im deutschen [[Namensrecht]] Familiennamen, die einen ehemaligen [[Adelstitel]] wie „Graf“ enthalten, bis heute dem Geschlecht des Trägers angepasst werden.<ref>Reichsgericht, Beschluss des IV. Zivilsenats vom 10. März 1926, Az. IV B 7/26 [https://rgz.staatsbibliothek-berlin.de/judgments/113%2Frgre113022107 RGZ 113, 107].</ref> Ansonsten gelten auch für „adelige“ Namen die gleichen Regeln wie für alle anderen Familiennamen. Auch Personen, welche nach dem historischen Recht gar nicht zum Adel gehören, können zu Trägern solcher Familiennamen werden, was unter den Nachkommen des Adels kontrovers diskutiert wird. Dazu zählen etwa Kinder adelig geborener Damen und nichtadeliger Männer, unehelich Geborene, aber auch Adoptierte. Verarmte Angehörige adeliger Familien begannen bereits kurz nach dem Ende Monarchie, Adoptionen und damit ihren Namen gegen Geld anzubieten, die Adoptierten selbst setzten diese Praxis fort, was teils zu sehr langen Adoptionsketten geführt hat. Unter den mit Nachkommen der betroffenen Familien nicht blutsverwandten Namensträgern finden sich auch Prominente wie [[Marcus Prinz von Anhalt]] und [[Karl-Heinz Richard von Sayn-Wittgenstein|Karl-Heinz Fürst von Sayn-Wittgenstein]].
== Schweiz ==
Der [[Adel#Schweiz|Schweizer Adel]] gehörte bis 1648 zum Adel des Heiligen Römischen Reichs und das Adelsrecht der Eidgenossenschaft war mit dem des Reichs weitgehend identisch. Der Anteil des Adels an der Gesamtbevölkerung war etwas niedriger als im übrigen Reich und schon im [[Spätmittelalter]] gab es kaum noch [[Hochadel]] im Gebiet der heutigen Schweiz<ref name="hlds">{{HLS|16368|Adel|Autor=Franziska Hälg-Steffen et al.}}</ref>, denn die [[Habsburg]]er gingen nach Österreich, die [[Kyburg (Adelsgeschlecht)|Kyburger]], [[Lenzburg (Adelsgeschlecht)|Lenzburger]], [[Thierstein (Adelsgeschlecht)|Thiersteiner]], [[Rapperswiler]], [[Toggenburger]] oder [[Werdenberg (Adelsgeschlecht)|Werdenberger]] starben meist schon im 15. Jahrhundert aus; die Lehnsbindung vieler Adelsgeschlechter an die [[Zähringer]] und die [[Staufer]] endete mit deren Aussterben. Die Lehnsbindung an die Bischöfe nahm ebenfalls ab und endete oft mit der [[Reformation]] und der Loslösung der [[Hochstift]]e von ihren Landesherren. Die ehemaligen Ministerialen der Hochadelsgeschlechter und der Bischöfe ließen sich oft in den aufstrebenden Städten nieder. So bildete sich in den Städten, die teilweise [[Freie und Reichsstädte]] waren, ein ''[[Patriziat (Alte Eidgenossenschaft)|eidgenössisches Patriziat]]'' heraus, das durch städtischen und ländlichen Grundbesitz, Teilhabe an der Herrschaft in den Räten, Konnubium und adelig-höfische Lebensweise (teilweise auch Burg- und Lehenbesitz und/oder [[Adelsbrief]]e) als Adel gelten kann und sich vor allem um 1500 sehr deutlich sozial abschloss. Das Verhältnis unterschiedlicher stadtadeliger Gruppen ([[Ministeriale]], Ritter, Kaufleute) war in den einzelnen Städten unterschiedlich geregelt. In Zürich beispielsweise regelte die [[Brunsche Zunftverfassung]] (1366–1798), dass eine bestimmte Zahl an Adeligen am Stadtregiment beteiligt sein mussten und dass die Gesellschaft der [[Constaffel]] (Adel und Kaufleute) den ersten Rang unter allen im Stadtrat vertretenen Genossenschaften haben sollte.<ref>{{HLS|10249|Konstaffel|Autor=[[Martin Illi]]}}</ref> Im 16. Jahrhundert ging der Adel im Gebiet der heutigen Schweiz weitgehend im Patriziat auf.<ref name="hlds" /> Standeserhöhungen durch den Kaiser fanden vor und nach 1648 statt, aber vergleichsweise selten.
Mit dem Ausscheiden der Schweiz aus dem Heiligen Römischen Reich 1648 begann das dort gehandhabte Adelsrecht von demjenigen im Alten Reich abzuweichen. Die Kompetenz, in adelsrechtlichen Fragen Recht zu sprechen, [[Nobilitierung]]en vorzunehmen und entsprechende Satzungen zu erlassen, lag nun nicht mehr beim [[Römisch-deutscher Kaiser|römisch-deutschen Kaiser]], sondern bei den Räten der jeweiligen Städte bzw. Kantone. Die Führung bestimmter Titel oder auch des „von“ als Teil des Familiennamens, des unterschiedlichen Ranges einzelner Gruppen und andere Vorrechte waren dementsprechend regional unterschiedlich geregelt. Im [[Kanton Wallis]] zum Beispiel wurden alle Vorrechte des Adels 1634 abgeschafft.<ref name="hlds" /> In der [[Stadt und Republik Bern]] hingegen lag die Herrschaft bis zur [[Franzoseneinfall (Schweiz)|französischen Besetzung]] im Jahr 1798 in der Hand des [[Patriziat (Bern)|Berner Patriziats]]; Zugehörigkeit zu diesem und der Gebrauch unterschiedlicher Adelsprädikate wie „Wohledelvest“ und „Edelvest“ waren seit 1651 durch Satzungen und Ratsbeschlüsse geregelt.<ref>Edgar Hans Brunner: ''Patriziat und Adel im alten Bern''. In: ''Berner Zeitschrift für Geschichte und Heimatkunde'', Band 26, 1964, S. 1–13. [[doi:10.5169/seals-244446]] </ref> 1783 erließ der Grosse Rat ein Dekret, wonach ''allen regimentsfähigen geschlechteren von Bern erlaubt und freigestellt'' sei, das [[Adelsprädikat]] („von“) zu führen.<ref>Nadir Weber: ''Auf dem Weg zur Adelsrepublik. Die Titulaturenfrage im Bern des 18. Jahrhunderts'', in: ''Berner Zeitschrift für Geschichte und Heimatkunde'', Bern, Jg. 70 (2008), S. 3 [https://www.bezg.ch/img/publikation/08_1/weber.pdf pdf]</ref> Davon machten bis 1798 aber lediglich 16 der regierenden Geschlechter durchgehenden Gebrauch, darunter so bekannte wie die [[Frisching (Patrizierfamilie)|Frisching]]. In [[Freiburg im Üechtland]] trat ein ähnliches Gesetz ein Jahr vorher in Kraft.
Mit der [[Helvetische Republik|Helvetischen Republik]] und endgültig mit der [[Schweizer Bundesverfassung 1848]] wurden alle Vorrechte des Adels in der Eidgenossenschaft abgeschafft; es gibt seither auch kein Schweizer Adelsrecht mehr. Die Zugehörigkeit zu bzw. Abstammung von Familien, die dem historischen Adel angehört haben, hat keine Rechtsfolgen. Anders als in Deutschland sind ehemalige Adelstitel auch nicht zu Namensbestandteilen geworden und können daher nicht in [[Personenstand]]s<nowiki />dokumente aufgenommen werden. Das teilweise auf adelige Namen (teilweise aber auch auf andere [[Toponomastik|toponyme]] [[Familienname]]n) zurückgehende „von“ bzw. „de“ hingegen kann regulärer Teil eines offiziellen Familiennamens sein. Wie in Deutschland (aber anders als in Österreich) steht es allen Schweizern frei, die Adelstitel ihrer Vorfahren oder auch frei ausgedachte Titel im Alltag zu führen.
== Österreich ==
=== Historische Entwicklung ===
Auch im heutigen Österreich war das historische Adelsrecht dem im Reich sehr ähnlich.<ref>Reinhard Binder-Krieglstein: ''Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19. Von der Ausgestaltung des Adelsrechts der cisleithanischen Reichshälfte bis zum Adelsaufgebungsgesetz der Republik unter besonderer Berücksichtigung des adeligen Namensrechts'' (= ''Rechtshistorische Reihe'' Band 216). Peter Lang: Frankfurt 2000, v. a. S. 49–61.</ref> Es bestand weitgehend nur aus Gewohnheitsrecht und wurde nie kodifiziert. Der [[Codex Theresianus]] traf wenige adelsrechtliche Regelungen und wenn, dann eher negative. Die [[Dezemberverfassung]] führte 1867 die rechtliche Gleichheit aller Bürger ein, der Adel selbst blieb aber bestehen. Die Unterschiede zwischen Bürgertum und Adel sowie innerhalb des Adels blieben sozial wichtig, der Kaiser nahm auch weiter Nobilitierungen vor.
Insbesondere im [[Kaisertum Österreich]] und in der [[Österreich-Ungarn|Doppelmonarchie]] waren viele adelsrechtliche Fragen in unterschiedlichen Ländern unterschiedlich geregelt. Oberste Adelsbehörde war die [[Österreichische Hofkanzlei|Hofkanzlei]] und nach deren Auflösung 1848 das Innenministerium.
=== Adelsränge (Frühneuzeit bis 1918) ===
Die Vielfalt der inneradeligen Rangordnungen und die sprachliche Vielfalt der Adelsprädikate führten zu einer ungewöhnlich großen Vielzahl von Adelsrängen, deren genaue Abstufungen nie endgültig geklärt wurden. Rechtlich relativ klar war die Differenzierung von geistlichem und weltlichem Adel und innerhalb des letzteren die Unterscheidung von hohem und niederem Adel: Der geistliche Adel (Prälatenstand) umfasste Bischöfe, Äbte der Klöster und Stifte sowie als einzigen Fall weiblichen [[Amtsadel]]s die Oberin des Savoyischen Adelsstiftes; Fürsten, Freiherren und Grafen bildeten den (weltlichen) Hochadel, während die allermeisten Adeligen als Ritter oder Herren dem niederen oder einfachen Adel angehörten. Der weltliche Adel konnte durch eheliche Abstammung, Legitimation oder Adoption erworben werden; Letzteres bedurfte aber in jedem Einzelfall der staatlichen Zustimmung. Anders als in Preußen wurden auch Juden geadelt.
In der [[Frühe Neuzeit|Frühen Neuzeit]] gab es auch in Österreich einen „Adel der Doktoren“, einen persönlichen Adel infolge der Erlangung bestimmter akademischer Grade. Im 18. Jahrhundert wurden die entsprechenden Privilegien der Universitäten Prag und Wien aufgehoben.
Eine österreichische Besonderheit war der [[Systemmäßiger Adel|systematisierte Adel]], der die häufigste Form des Adelserwerbs darstellte: Offiziere der k.u.k. Armee hatten seit 1757 unter bestimmten, zunehmend weiter gefassten Bedingungen einen Rechtsanspruch auf eine taxfreie Nobilitierung. Außerdem hatten auch Zivilisten (bis 1884) einen solchen Rechtsanspruch, wenn ihnen bestimmte Orden verleihen wurden.
Eine weitere Besonderheit des österreichischen Adelsrechts im 19. Jahrhundert war, dass nicht nur unstandesgemäße Heiraten, sondern auch Verletzungen der Standespflichten, insbesondere auch strafrechtliche Verurteilungen, zum Verlust des Adels führen konnten und dies auch geschah.
=== Ende des Adels ===
Nach dem Ende der Monarchie 1919 wurde mit dem [[Adelsaufhebungsgesetz]] der Adel in Österreich abgeschafft. Die Ausführungsbestimmungen verboten auch die Nutzung von Adelsprädikaten als Familiennamen und die [[Wappenrecht#Familienwappen|Führung von Familienwappen]]. Da das Adelsaufhebungsgesetz Verfassungsrang hat, sind Änderungen nur schwer möglich, was im Falle der darin festgeschriebenen Sanktionen für einige juristische Komplikationen gesorgt hat.
== Übriges Kontinentaleuropa ==
In den heutigen [[Monarchie]]n auf dem europäischen Kontinent ([[Belgien]], [[Königreich Dänemark|Dänemark]], [[Liechtenstein]], [[Luxemburg]], [[Monaco]], [[Königreich der Niederlande|Niederlande]], [[Norwegen]], [[Schweden]], [[Spanien]]) gibt es bis heute ein Adelsrecht als Teil des öffentlichen Rechts, auch wenn die Vorrechte des Adels weitgehend abgeschafft sind. In einigen dieser Länder erfolgen weiterhin [[Nobilitierung]]en und die Führung von Adelsprädikaten und -titeln ist rechtlich geregelt. Bei der Einbürgerung von Ausländern in Monarchien werden ausländische Adelstitel in aller Regel anerkannt, soweit sie dem eigenen Adelsrecht entsprechen; das gilt auch für Personen aus Ländern ohne eigenes Adelsrecht, wie etwa [[Claus von Amsberg]] (in den Niederlanden „Jonkheer van Amsberg“) oder [[Lorenz Habsburg-Lothringen]] (in Belgien „Erzherzog von Österreich-Este“).
== Großbritannien ==
''Hauptartikel: [[Britischer Adel]]''
Im [[Vereinigtes Königreich|Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland]], einer konstitutionellen Erbmonarchie, wird der Adel gesetzlich anerkannt und regelmäßig neu verliehen.
Das britische Adelsrecht weicht vom kontinentalen teils stark ab. Zwischen den Teilstaaten Großbritanniens – [[England]] und [[Schottland]], historisch auch [[Irland]] – gibt es teils gravierende Unterschiede. Der Adel in England, [[Wales]] und [[Nordirland|(Nord-)Irland]] wird von [[Garter Principal King of Arms]], dem Chef des englischen Heroldsamtes, des [[College of Arms]], überwacht. Der Adel in Schottland wird vom Lord Lyon King of Arms reguliert, welcher den Rang eines Ministers hat und dem Lyon Court vorsteht.
Hauptmerkmale des britischen Adelsrechtes sind:
* Die meisten Titel und Würden sind substantiv, d. h. gehören stets nur einer Person und gehen, sofern erblich, erst mit dem Tod auf den Erben über.
* Es gibt eine scharfe Trennung zwischen der [[Peer (Adel)|Peerage]] (den Inhabern der Titel vom Baron aufwärts) und der [[Gentry]], die alle anderen Adeligen umfasst.
* Der niedere, untitulierte Adel ist relativ durchlässig und kann nach wie vor auch ohne unmittelbaren Gnadenakt des Monarchen erworben werden.
=== Peerage ===
Die obere Klasse des britischen Adels besteht aus den Peers (Pairs), den unmittelbaren Inhabern der Titel Duke ([[Herzog]]), Marquis ([[Markgraf]]), [[Earl]] ([[Graf]]), [[Viscount (Adelstitel)|Viscount]] ([[Burggraf]]) und [[Baron]] (in Schottland [[Lord of Parliament]]). Meist werden auch ihre Ehefrauen dazugezählt. Innerhalb des britischen Adelssystems bilden die Peers den höheren Adel, auch wenn sie nach kontinentalen Regeln, sofern sie nicht im ehelichen Mannesstamme aus dem Königlichen Haus abstammen, zum Niederen Adel gehören. Die Ehefrauen männlicher Peers sowie weibliche Peers tragen die geschlechtsangepassten Formen Duchess, Marchioness, Countess, Viscountess bzw. Baroness.
Neben den Hereditary Peers (erblichen Peers) gibt es seit 1958 auch Life Peers (Peers auf Lebenszeit), die ausschließlich den Titel Baron bzw. Lord of Parliament – auf Lebenszeit – haben. Alle Life Peers sowie 91 Hereditary Peers haben Sitz- und Stimmrecht im Herrenhaus des britischen Parlamentes, dem [[House of Lords]]. Sie dürfen nicht im [[House of Commons]] sitzen, wenn sie auf ihren Titel nicht verzichten. Bis 1999 hatten ''alle'' Peers, auch alle erblichen, einen Sitz.
Die Verleihung von Peerages erfolgt durch den Monarchen auf Vorschlag des Premierministers. Seit 1965 werden, außer an Mitglieder des Königlichen Hauses, fast ausschließlich Life Peerages verliehen. Söhne des Königs und des Kronprinzen erhalten traditionell zu ihrer Heirat einen Herzogstitel (Royal Dukedom).
Die ''Remainder'' (Vererbungsbestimmungen) der erblichen Peerstitel unterscheiden sich teils voneinander. Während bei älteren, insbesondere schottischen, Titeln bei Fehlen männlicher Erben eine Vererbung auch an und durch Frauen möglich ist, können neuere Titel meist ausschließlich im ehelichen Mannesstamme nach dem Grundsatz der linearen agnatischen Primogenitur (''heirs male of the body'') vererbt werden und gehen, wenn der Mannesstamm ausgeht, verloren.
Besitzt eine Dame einen Titel, wird sie als Peeress ''in her own right'' bezeichnet, um sie von Ehefrauen von Titelträgern abzugrenzen.
Die meisten Peers ab dem Rang eines Earls (Grafen) besitzen gleichzeitig mehrere Titel. Der heir apparent eines solchen Titelträgers, also der älteste, erbende Sohn, darf dabei den zweithöchsten Titel seines Vaters als ''courtesy title'' führen, sein ältester Sohn wiederum, sofern vorhanden, den dritthöchsten und so weiter. Daraus ergibt sich kein Sitz im House of Lords und keine Zugehörigkeit zur Peerage. Bis 1999 konnte ein königlicher ''Writ of Acceleration'' dem Träger eines ''courtesy title'' vorzeitig einen Sitz im House of Lords vermitteln.
Jüngere Söhne und Töchter von Dukes und Marquesses tragen den Titel [[Lord]] bzw. [[Lady]], die Kinder der jüngeren Söhne von Dukes und Marquesses sowie jüngere Söhne und Töchter von Earls und Söhne und Töchter von Viscounts und Barons bzw. Lords of Parliament tragen den Namenszusatz [[The Honourable]] (Hon.). Alle anderen Nachkommen im Mannesstamme von Peers gehören zum Stand der Gentlemen und damit zum untitulierten Adel, wenn sie ihrerseits keinen Titel besitzen.
=== Gentry ===
Die untere Klasse des britischen Adels besteht aus den erblichen [[Baronet]]s, den Inhabern der Ritterwürde ([[Knight]]s) sowie den untitulierten [[Esquire (Titel)|Esquires]] („Edlen von“) und den [[Gentleman|Gentlemen]] (einfachen Edelleuten).
[[Baronet]]s und [[Knight]]s tragen den Namenszusatz Sir bzw. Dame (bei weiblichen Baronets und Rittern), ihre Ehefrauen tragen den Titel Lady.
Der Baronetstitel, der seit 1965 nur in einem Fall verliehen wurde, ist wie eine Peerage erblich, wobei er keinen Sitz im Oberhaus vermittelt. Er entspricht einem erblichen Rittertitel. Die Remainder unterscheiden sich auch je nach Alter und Herkunft des Titels voneinander, wobei auch hier für neuere Titel meist der Grundsatz der linearen agnatischen Primogenitur (''heirs male of the body'') gilt. Weibliche Inhaber eines Baronetstitels heißen Baronetess.
Die ältesten Söhne von Baronets, sowie die ältesten Söhne und Nachkommen nach dem Recht der linearen agnatischen Primogenitur von Knights sind Esquires („Edle von“ bzw. Schildknappen). Manche Ämter sowie Militärdienstgrade ab dem ''[[Hauptmann (Offizier)|Captain]]'' (Hauptmann) sind mit der Esquire-Würde auf Lebenszeit verbunden und vermitteln damit einen Amtsadel. Der Begriff „Esquire“ entspricht dem französischen „Ecuyer“ und dem niederländischen „Jonkheer“.
Der niedrigste Adelsgrad ist der eines ''Gentleman'' (Edelmannes). Er entspricht dem kontinentalen untitulierten Adel, in Deutschland und Österreich etwa einem einfachen „von“. Die Gentlemanswürde steht allen Nachkommen im ehelichen Mannesstamme von Peers, Baronets, Knights und Esquires zu und kann auch als persönliche Würde mit bestimmten Ämtern verbunden werden.
Sie kann auch allein durch sozialen Status erworben werden – traditionell gilt jeder als Gentleman, der keiner (physischen) Arbeit zur Aufrechterhaltung eines gehobenen Lebensstils nachgehen muss, was etwa Privatiers, Unternehmer, Großgrundbesitzer, Akademiker und Offiziere umfasst. Damit gehört ein großer Anteil der traditionellen ''Upper Class'' zum Adel, wobei nur eine Minderheit auch tituliert ist.
Jeder, dem von Garter Principal oder Lord Lyon King of Arms ein Wappen verliehen wird, erhält die erbliche Gentlemanswürde. Damit ist jeder, der durch Verleihung oder Abstammung im ehelichen Mannesstamme von einer Person, der ein Wappen verliehen wurde, offiziell zum Tragen eines Wappens bzw. in Schottland zur ''Matriculation'' eines abgewandelten Wappens<ref>In Schottland kann nur eine Person zu einem gegebenen Zeitpunkt ein und dasselbe Wappen tragen, es geht erst mit dem Tode, ähnlich wie ein Adelstitel, auf den Erben über. Wer jedoch im Mannesstamme oder über eine Erbtochter (''heraldic heiress'') von einem Wappenträger abstammt, bedarf nicht der Verleihung eines neuen Wappens, sondern lediglich der ''Matriculation'' des Stammwappens mit speziellen Beizeichen (''Marks of Cadency'') und gilt daher auch als adelig.</ref> berechtigt ist, ebenfalls adelig und Gentleman – laut Ansicht mancher Adelsrechtler gilt das Wappen als „kleinster gemeinsamer Nenner“ des britischen Adels und auch Peers, Baronets und Knights können den Adel an ihre Nachkommen nur unbeschränkt vermitteln, wenn ihnen ein Wappen verliehen wird. Dies ist insbesondere die Ansicht der [[Cilane]] sowie des [[Souveräner Malteserorden|Malteserordens]]. Bei der Ahnenprobe gilt die Wappenberechtigung als Nachweis des Adels.
Ein Gentleman, dem ein Wappen neu verliehen wurde, gilt als ranggleich mit einem (wappenführenden) jüngeren Sohn eines jüngeren Sohnes eines jüngeren Sohnes eines Dukes.
Ein Wappen wird in der Regel nur an Titelträger sowie an Inhaber akademischer Abschlüsse und Offiziere verliehen und kostet mehrere Tausend Britische Pfund.
Damit zählt Großbritannien zu einem der wenigen Länder, in denen der historische Adel keinen geschlossenen Kreis bildet, sondern durch Nobilitierungen regelmäßig erweitert wird, und weist die Besonderheit auf, dass nicht ausschließlich der Monarch selbst adelt und auch ohne Nobilitierung ein Hineinwachsen in den Adel, wie es auf dem Kontinent seit dem Ende des Mittelalters nicht mehr erfolgt, weiterhin möglich ist.
==== Unterschiede zwischen England und Schottland ====
Das schottische Adelsrecht ist großzügiger als das englische.
In Schottland lebt das keltische Stammessystem in den Clans, in der Regel agnatisch geprägten Verbänden einer oder mehrerer Familien fort. Den erblichen Häuptlingen (Chiefs) der Clans, der einzelnen Familienstämme (Chieftains) und ihren Nachkommen im ehelichen Mannesstamm kommt der Adel zu. Bei der Vererbung der Chiefs-Würde gibt es traditionell mehr Flexibilität und die Regeln sind teils von Clan zu Clan verschieden, lassen meist aber einen großen Einfluss des Chiefs selbst zu.
In Abweichung vom englischen Recht lässt das schottische Recht die Vererbung des Wappens und damit des Adels an Töchter, sofern sie mit dem Tode des Vaters keine lebenden Brüder bzw. Brüdernachkommen haben, zu. Diese Erbtöchter (heraldic heiresses) teilen den Adel ihren Kindern und auch ihren Ehemännern mit. Auch uneheliche Kinder männlicher Adeliger gelten in Schottland als adelig, sofern sie eine ''Matriculation'' des väterlichen Wappens mit Bastardzeichen erreichen. Nach schottischem Adelsrecht können Kinder, sofern sie den mütterlichen Namen annehmen, auch Mitglied im mütterlichen Familienverband bzw. Clan werden.
Ein Beispiel für eine schottische Adelige, welche nicht nur einen Titel ''in her own right'' besitzt und auf dieser Grundlage Mitglied des Oberhauses war, sondern auch Chief eines Clans ist, ist [[Margaret of Mar, 31. Countess of Mar|Margaret, die 31. Gräfin von Mar]], zugleich Oberhaupt des Clans Mar.
In England hingegen bedarf die Übertragung des Adels und Wappens an einen Nichtadeligen oder einen familienfremden Adeligen eines königlichen Gnadenaktes, welcher jedoch in der Regel auf Antrag gewährt wird, wenngleich solche Anträge in den letzten Jahrzehnten selten geworden sind und meist auf Testamenten beruhen, die von einem nicht zum Mannesstamm gehörenden Erben die Annahme des Namens und Wappens verlangen.
== Literatur ==
* Harald von Kalm: ''Das preußische Heroldsamt (1855–1920). Adelsbehörde und Adelsrecht in der preußischen Verfassungsentwicklung'' (= ''Quellen und Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte
* Reinhard Binder-Krieglstein: ''Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19. Von der Ausgestaltung des Adelsrechts der cisleithanischen Reichshälfte bis zum Adelsaufgebungsgesetz der Republik unter besonderer Berücksichtigung des adeligen Namensrechts'' (= ''Rechtshistorische Reihe'' Band 216). Peter Lang: Frankfurt 2000, ISBN 3-631-34833-9 (zugl. Dissertation, Universität Wien 1998).
* Gabriel N. Toggenburg: ''Die „falsche Fürstin“. Zum grenzüberschreitenden Verkehr von Adelstiteln vor dem Hintergrund der Unionsbürgerschaft''. In: ''European Law Reporter'', Band 3, 2011, S. 74–81, {{ISSN|1028-9690}}.
== Einzelnachweise ==
<references responsive/>
== Weblinks ==
|