„Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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Bei der '''Gesellschaft bürgerlichen Rechts''' (Abkürzung '''GbR''' oder '''GdbR''', auch '''BGB-Gesellschaft''') handelt es sich nach [[Gesellschaftsrecht (Deutschland)|deutschem Gesellschaftsrecht]] gemäß {{§|705|bgb|juris}} des [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuchs]] (BGB) um einen Zusammenschluss mindestens zweier [[Rechtssubjekt|Rechtssubjekte]]e als [[Gesellschafter]], die sich durch einen [[Gesellschaftsvertrag]] gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
 
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt die einfachste und allgemeinste Form der [[Personengesellschaft]] des deutschen Gesellschaftsrechts dar. Auf ihr bauen mehrere Gesellschaftsformen mit spezifischeren Anwendungsbereichen auf, etwa die [[Offene Handelsgesellschaft]] (OHG) und die [[Kommanditgesellschaft (Deutschland)|Kommanditgesellschaft]] (KG).
 
Die GbR besitzt wegen ihrer weit gefassten Merkmale in der Praxis zahlreiche Erscheinungsformen. So sind etwa Zusammenschlüsse von [[Freier Beruf (Deutschland)|Freiberuflern]] zu einer [[Gemeinschaftspraxis]] oder [[Sozietät]] häufig in Form einer GbR organisiert. Auch vorhabenbezogene Zusammenschlüsse von Bauunternehmen als [[Arbeitsgemeinschaft|Arbeitsgemeinschaften]]en oder [[Joint-Venture|Joint-Ventures]]s stellen oft BGB-Gesellschaften dar. Schließlich besitzen auch informelle Zusammenschlüsse wie [[Wohngemeinschaft]]en, [[Fahrgemeinschaft]]en und Musikkapellen als Gelegenheitsgesellschaften des täglichen Lebens regelmäßig die Rechtsform einer GbR.
 
== Entstehungsgeschichte ==
Vor der Gründung des [[Deutsches Kaiserreich|Deutschen Kaiserreichs]] wurde das deutsche Personengesellschaftsrecht maßgeblich durch das [[Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch|Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch]] (ADHGB) von 1861 geprägt. Dieses regelte in Art. 85–149 ADHGB die OHG als Grundtyp der Personengesellschaft. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass sich mehrere Rechtsträger zum Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes zusammenschlossen.<ref>Susanne Lepsius: ''§§ 705–740'', Rn. 4. In: {{BibISBN|9783161505287978-3-16-150528-7}}</ref>
 
=== Entwicklung der GbR ===
[[Datei:Levin Goldschmidt.jpg|mini|178x178px|Levin Goldschmidt]]Nach der Reichsgründung bemühte sich der deutsche Gesetzgeber um eine einheitliche Kodifikation des deutschen Zivilrechts. Hierzu begann er mit der Entwicklung des BGB. Die Verfasser des BGB, insbesondere [[Levin Goldschmidt]], wollten die Handelsgesellschaften weiterhin dem Handelsrecht unterstellen, jedoch auch eine allgemeiner gehaltene Gesellschaftsform im BGB schaffen, die GbR. Hierbei sollte es sich um eine subsidiäre Form der Gesellschaft handeln, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn keine speziellere Rechtsform gewählt werden kann. So änderte der Gesetzgeber das Handelsrecht dahingehend, dass alle Personengesellschaften auf die GbR als Grundtyp verweisen, deren Vorschriften zur Anwendung kommen, wenn das Handelsrecht keine spezielleren Regelungen vorsieht. Die Verfasser des BGB gingen davon aus, dass die praktische Bedeutung der GbR im Vergleich zu den Handelsgesellschaften gering sein würde.<ref>Susanne Lepsius: ''§§ 705–740'', Rn. 7. In: {{BibISBN|9783161505287978-3-16-150528-7}}</ref> [[Datei:Otto von Gierke 02.jpg|mini|159x159px|Otto von Gierke]]Bei der Entwicklung der GbR orientierten sich die Verfasser des BGB an der ''societas'' des [[Römisches Recht|römischen Rechts]]. Hierbei handelte es sich um einen reinen vertraglichen Zusammenschluss. In Anlehnung hieran wurde die GbR im ersten Entwurf des BGB von 1888 im besonderen Schuldrecht geregelt. Der zweite Entwurf von 1895 ergänzte das GbR-Recht um Regelungen zum Gesellschaftsvermögen, bei denen er auf Anregung von [[Otto von Gierke]] hin auf die Figur der [[Gesamthandsgemeinschaft|Gesamthand]] aus dem [[Deutsches Recht (historisch)|deutschen Recht]] zurückgriff. Die Gesamthand sollte die innere Struktur der GbR verfestigen. Sie wurde jedoch nicht ausdrücklich im Gesetz verankert, sondern lediglich punktuell in mehreren Vorschriften als Motiv zum Ausdruck gebracht. Die Konkretisierung der Gesamthand überließ der Gesetzgeber bewusst der Rechtslehre und -praxis. Hierdurch kam es zu einer Kombination von römisch-rechtlichen und deutschrechtlichen Wurzeln der GbR.<ref>Susanne Lepsius: ''§§ 705–740'', Rn. 15. In: {{BibISBN|9783161505287978-3-16-150528-7}}</ref>
 
=== Weiterentwicklung des GbR-Rechts ===
Nach Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 wurden die Vorschriften über die GbR seitens des Gesetzgebers nur selten geändert. Die Gesetzeslage wurde in der Rechtswissenschaft jedoch weitgehend als unbefriedigend empfunden. Unklar war insbesondere, wie man die historischen Wurzeln der GbR zu einem kohärenten Konzept deuten konnte, auf welche Weise die GbR am Rechtsverkehr teilnehmen konnte und auf welche Weise ihre Gesellschafter für ihr Handeln hafteten. Auch zeigte sich, dass der GbR in der Praxis ein deutlich größerer Anwendungsbereich zukam, als es die Verfasser des BGB vermuteten.<ref>Susanne Lepsius: ''§§ 705–740'', Rn. 14–40. In: {{BibISBN|9783161505287978-3-16-150528-7}}</ref>
 
In der Rechtswissenschaft gab es mehrere Bemühungen, die Regeln über die Personengesellschaften in einem Gesetz zu bündeln, wie es etwa im Schweizer Recht praktiziert wurde. Hierdurch sollten die Regelungsstruktur vereinfacht und die Stimmigkeit der Vorschriften gewährleistet werden. Entsprechende Entwürfe wurden jedoch nicht umgesetzt.<ref>Susanne Lepsius: ''§§ 705–740'', Rn. 11–13. In: {{BibISBN|9783161505287978-3-16-150528-7}}</ref> Maßgeblich vorangetrieben wurde die Entwicklung des GbR-Rechts demgegenüber durch die Rechtsprechung. Sie betrieb eine umfangreiche Rechtsfortbildung, die zahlreiche Aspekte der Teilnahme der GbR am Rechtsverkehr regelt.
 
Zum 1. Januar 2024 wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) das Recht der BGB-Gesellschaft umfassend neu geregelt.<ref>Kai E. Wünsche: ''Ansprüche gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter in der Fallbearbeitung''. In: Juristische Schulung (JuS) 2024, S. 8.</ref> Nunmehr besteht kein Zweifel an der Unterscheidung zwischen rechtsfähigen Außengesellschaften und nichtrechtsfähigen Innengesellschaften.<ref>Karsten Schmidt: ''Neues Personengesellschaftsrecht''. In: Juristische Schulung (JuS) 2024, S. 1.</ref> So ist nun eine Eintragung im [[Gesellschaftsregister]] möglich. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen noch das bis zum 31. Dezember 2023 maßgebliche Recht.
 
== Gründung, § 705 BGB ==
Die Gründung einer GbR erfordert gemäß §&nbsp;705 BGB einen vertraglichen Zusammenschluss mindestens zweier Rechtssubjekte zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks.<ref>Anja Steinbeck: ''Grundfälle zum Personengesellschaftsrecht''. In: ''Juristische Schulung'', 2012, S. 10. Anders die heute nicht mehr vertretene Lehre von der faktischen Gesellschaft, nach der das Auftreten im Rechtsverkehr für die Annahme einer Gesellschaft genügen kann; etwa Günter Haupt: ''Gesellschaftsrecht''. 3. Auflage. Tübingen 1944, §&nbsp;6.</ref>
 
Der Gesellschaftsvertrag besitzt zwei Funktionen: Zum einen begründet er ein vertragliches [[Schuldverhältnis]] zwischen den Gesellschaftern. Zum anderen erschafft er eine eigenständige Organisationseinheit. Aus der Verknüpfung beider Zwecke folgt, dass das allgemeine Schuldrecht, insbesondere das [[Leistungsstörungsrecht]], auf den Gesellschaftsvertrag lediglich mit durch Rechtsfortbildung entwickelten Modifikationen Anwendung finden kann, da es auf die organisatorische Komponente des Gesellschaftsvertrags nicht hinreichend zugeschnitten ist.<ref>Carsten Schäfer: ''§ 705'', Rn. 163. In: {{BibISBN|9783406665455978-3-406-66545-5}}</ref>
 
=== Vertragsschluss ===
Gesellschafter einer GbR können [[Natürliche Person|natürliche]] und [[Juristische Person|juristische]] Personen sowie [[Rechtsfähigkeit (Deutschland)|rechtsfähige]] Personengesellschaften sein. Ein [[Minderjähriger]] kann sich durch Gesellschaftsvertrag verpflichten, wenn sein [[Gesetzlicher Vertreter (Deutschland)|gesetzlicher Vertreter]] dem zustimmt; im Regelfall sind dies gemäß {{§|1626|bgb|dejure}}, {{§|1629|bgb|dejure}} BGB dessen Eltern. Wegen der besonders großen Risiken, die ein Gesellschaftsbeitritt für einen Minderjährigen birgt, ist gemäß {{§|1643|bgb|dejure}} Absatz&nbsp;1 BGB, {{§|1822|bgb|dejure}} Nummer&nbsp;3 BGB zusätzlich die Genehmigung des [[Familiengericht|Familiengerichts]]s erforderlich.
 
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte [[Form (Recht)|Form]] gebunden. So kann die Gründung einer Gesellschaft etwa schriftlich, mündlich oder durch [[schlüssiges Handeln]] vereinbart werden.
 
Formpflicht besteht ausnahmsweise, wenn die Beteiligten dies vereinbaren oder der Vertrag ein Element enthält, das für sich genommen formbedürftig ist. So verhält es sich etwa, wenn ein Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag dazu verpflichtet wird, der GbR ein [[Grundstück]] oder ein [[grundstücksgleiches Recht]], beispielsweise ein [[Erbbaurecht]], zu übertragen. Dann bedarf der Gesellschaftsvertrag gemäß {{§|311b|bgb|dejure}} BGB der [[Notarielle Beurkundung|notariellen Beurkundung]].<ref>{{BibISBN|9783832919955978-3-8329-1995-5|Kapitel=§ 5, Rn. 7}}</ref> Verstoßen die Gesellschafter hiergegen, ist zunächst lediglich die Abrede nach {{§|125|bgb|dejure}} S.&nbsp;1 BGB unwirksam, welche die Formpflicht auslöst. Ob der gesamte Vertrag nichtig ist, beurteilt sich gemäß {{§|139|bgb|dejure}} BGB danach, ob die Gesellschafter den Vertrag auch ohne die Abrede geschlossen hätten.
 
Scheitert der Abschluss des Gesellschaftsvertrags, etwa weil ein Beteiligter nicht voll [[Geschäftsfähigkeit (Deutschland)|geschäftsfähig]] ist, der Gesellschaftsvertrag formnichtig ist oder ein Beteiligter einen zur [[Anfechtung]] berechtigenden [[Willensmangel]] aufweist, kann der Vertrag von Anfang an unwirksam sein. Diese Rechtsfolge bereitet praktische Schwierigkeiten, wenn der Vertrag bereits in Vollzug gesetzt worden ist, etwa durch den Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten: Die nach der gesetzlichen Systematik vorgesehene Rückabwicklung nach [[Bereicherungsrecht (Deutschland)|Bereicherungsrecht]] wäre in der Praxis kaum durchführbar, da die hierfür erforderliche Ermittlung und Bewertung aller Vermögensverschiebungen nur schwer geleistet werden kann. Um dieses Problem zu lösen, wurde in Rechtsfortbildung die Lehre von der [[Fehlerhafte Gesellschaft|fehlerhaften Gesellschaft]] entwickelt. Hiernach wird der fehlerhafte Gesellschaftsvertrag wirksam und kann lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgekündigt werden.<ref name=":2">Knut Lange: ''Von fehlerhaften und von Scheingesellschaften''. In: ''Jura'', 2017, S. 751. Felix Maultzsch: ''Die „fehlerhafte Gesellschaft“: Rechtsnatur und Minderjährigenschutz''. In: ''Juristische Schulung'', 2003, S. 544.</ref> Entsprechendes gilt bei fehlerhafter Änderung eines wirksam zustandegekommenen Gesellschaftsvertrags, etwa im Rahmen des Beitritts eines neuen Gesellschafters.<ref>Carsten Schäfer: ''§ 705'', Rn. 360–376. In: {{BibISBN|9783406665455978-3-406-66545-5}}</ref>
 
Kommt es innerhalb einer Personengruppe nicht einmal zu einem unwirksamen Vertragsschluss, kann die Entstehung einer GbR nicht durch die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft fingiert werden.<ref>{{Rspr|RGZ 165, 193}} (204–205). {{Rspr|BGHZ 3, 285}}. {{Rspr|BGHZ 11, 190}}. {{Rspr|BGHZ 17, 160}}. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991, II ZR 212/90 = Neue Juristische Wochenschrift 1992, S. 1501.</ref><ref>Carsten Schäfer: ''§ 705'', Rn. 377–378. In: {{BibISBN|9783406665455978-3-406-66545-5}}</ref> Sofern die Gruppe dennoch im Rechtsverkehr als GbR auftritt oder auf andere Weise den Anschein erweckt, eine GbR zu sein, kann sie allerdings mit ihren Gesellschaftern nach der Lehre von der [[Scheingesellschaft]] wie eine GbR haftbar gemacht werden.<ref>BGH, Urteil vom 17. Januar 2012, II ZR 197/10 = ''Deutsches Steuerrecht'', 2012, S. 469. BGH, Urteil vom 1. Juni 2010, XI ZR 389/09 = Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 66.</ref><ref name=":22">Knut Lange: ''Von fehlerhaften und von Scheingesellschaften''. In: Jura 2017, S. 751. David Markworth: ''Die Haftung des GbR-Scheingesellschafters''. In: ''Juristische Schulung'', 2016, S. 587. Nicole Knöringer: ''Die Eintrittshaftung von Scheingesellschaftern einer Anwalts-GbR''. In: ''Anwaltsblatt'', 2002, S. 681.</ref>
 
=== Gesellschaftszweck ===
Als Gesellschaftszweck kommt grundsätzlich jedes gemeinsame Interesse in Frage, das nicht gegen die Rechtsordnung verstößt. So kann die GbR etwa wirtschaftliche, karitative, religiöse oder ideelle Interessen fördern.<ref name=":0Windbichler" />
 
Als Gesellschaftszwecke kommen beispielsweise das gemeinsame Bewohnen einer Wohnung als Wohngemeinschaft und das gemeinsame Wetten als [[Lotto#Spielgemeinschaften|Tippgemeinschaft]] in Frage.<ref>Landgericht Detmold, Urteil vom 8. Juli 2015, 10 S 27/15 = Neue Juristische Wochenschrift 2015, S. 3176.</ref><ref name=":0Windbichler">{{BibISBN|9783406680595978-3-406-68059-5|Kapitel=§ 5, Rn. 3}}</ref><ref>Holger Fleischer, Jakob Hahn: ''Das Gesellschaftsrecht der Tippgemeinschaft – ein Lehrstück zur lnnengesellschaftInnengesellschaft bürgerlichen Rechts''. In: Neue Juristische Wochenschrift 2017, S. 1.</ref> Auch Zusammenschlüsse von Freiberuflern, etwa [[Anwalt|Anwälten]], sind typischerweise als GbR organisiert. Keinen zulässigen Gesellschaftszweck einer GbR stellt demgegenüber das Betreiben eines [[Handelsgewerbe|Handelsgewerbes]]s nach {{§|1|hgb|dejure}} Abs.&nbsp;2 des [[Handelsgesetzbuch|Handelsgesetzbuchs]]s (HGB) dar:<ref>{{BibISBN|9783832919955978-3-8329-1995-5|Kapitel=§ 5, Rn. 9}}</ref> Sobald eine GbR einen solchen Zweck verfolgt, wird sie automatisch zur [[Offene Handelsgesellschaft|Offenen Handelsgesellschaft]] ({{§|105|hgb|dejure}} HGB) und unterliegt infolgedessen dem [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrecht]]. In der Praxis kann es vorkommen, dass eine GbR durch Betrieb eines Handelsgewerbes zur OHG wird, jedoch etwa aus Unkenntnis ihrer Gesellschafter weiter als GbR firmiert. Dies ändert nichts am tatsächlichen Vorliegen einer OHG.
 
Die Gesellschafter müssen den Willen haben, sich rechtsverbindlich zur Förderung des gemeinsamen Zwecks zu verpflichten. Fehlt es an einem solchen [[Rechtsbindungswille|Rechtsbindungswillen]]n, handelt es sich nicht um eine Gesellschaft, sondern um eine bloße [[Gefälligkeit]]. Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, beurteilt sich anhand der Umstände des Einzelfalls.<ref>David Paulus: ''Die Abgrenzung zwischen Rechtsgeschäft und Gefälligkeit am Beispiel der Tischreservierung''. In: ''Juristische Schulung'', 2015, S. 496 (497).</ref>
 
Durch das Erfordernis des gemeinsamen Zwecks unterscheidet sich die GbR von der [[Bruchteilsgemeinschaft]], bei der mehrere [[Miteigentum|gemeinsam Eigentümer]] einer Sache sind. Dadurch, dass die Gesellschafter gemeinsam auf die Erreichung des Zwecks hinwirken müssen, unterscheidet sich die GbR weiterhin von partiarischen Rechtsverhältnissen. Hierbei handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, bei dem eine Partei eine Leistung erbringt und hierfür im Gegenzug am Gewinn des anderen beteiligt wird. Eine häufige Erscheinungsform dieser Geschäftsart ist das [[Partiarisches Darlehen|partiarische Darlehen]].<ref name=":5">Anja Steinbeck: ''Grundfälle zum Personengesellschaftsrecht''. In: ''Juristische Schulung'', 2012, S. 10.</ref>
 
=== Entstehung im Innen- und im Außenverhältnis ===
Bei der Entstehung einer Gesellschaft wird zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis unterschieden. Ersteres regelt die Beziehungen der Gesellschafter untereinander. Wann die GbR im Innenverhältnis entsteht, richtet sich maßgeblich nach den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Im Außenverhältnis setzt die Entstehung der GbR zusätzlich voraus, dass sie nach außen hin tätig wird. Dies geschieht durch die Aufnahme der Geschäftstätigkeit.<ref>{{BibISBN|9783406680595978-3-406-68059-5|Kapitel=§ 12, Rn. 6–8}}</ref>
 
== Rechts- und Parteifähigkeit der GbR ==
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Der traditionellen Lehre steht die Gruppenlehre gegenüber, welche die GbR als eigenständigen Rechtsträger ansieht und ihr daher Rechtsfähigkeit zubilligt.
 
Für die Rechtsfähigkeit der GbR wird zum einen der praktische Gebrauch dieser Rechtsform angeführt: Oft treten Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Rechtsverkehr wie eigenständige Rechtsträger auf. Ferner lassen sich die Rechtsfolgen des Gesellschafterwechsels mit der Gruppenlehre besser erklären. Zudem fügt sich die GbR bei Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit schlüssiger in das Konzept der Personengesellschaften ein, da zahlreiche rechtsfähige Gesellschaften auf der GbR aufbauen. Schließlich hat der Gesetzgeber in jüngeren Gesetzgebungsvorhaben die Rechtsfähigkeit der GbR partiell anerkannt, so etwa in {{§|899a|bgb|dejure}} BGB, {{§|162|hgb|dejure}} Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 HGB, {{§|191|umwg|dejure}} Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des [[Umwandlungsgesetz|Umwandlungsgesetzes]]es und in {{§|11|inso|dejure}} Abs.&nbsp;2 Nr. der [[Insolvenzordnung (Deutschland)|Insolvenzordnung]]. Dass andere Vorschriften gegen die Rechtsfähigkeit der GbR sprechen, beruht nach dieser Ansicht darauf, dass der Gesetzgeber bei der Entwicklung der GbR kein in sich stimmiges Konzept verfolgte, weshalb diese Vorschriften durch Auslegung berichtigt werden müssen.<ref>{{BibISBN|9783832919955978-3-8329-1995-5|Kapitel=§ 5, Rn. 10}}</ref>
 
Der [[Bundesgerichtshof]] (BGH) hat die Rechtsfähigkeit der GbR in seiner [[Weißes-Ross-Entscheidung]] von 2001 teilweise anerkannt und sich dadurch der Gruppenlehre angeschlossen.<ref name="BGH29JANBGH/29JAN" /> Dieses Urteil wurde in späteren Entscheidungen durch den BGH bestätigt.<ref>{{Rspr|BGHZ 154, 88}}.</ref> Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit bezieht sich allerdings nur auf die GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt, also auf die '''Außen-GbR'''. Keine Rechtsfähigkeit besitzt demgegenüber die [[Innengesellschaft]]. Diese nimmt nicht am Rechtsverkehr teil und kann daher lediglich schuldrechtliche Bindungen unter den Gesellschaftern begründen. Um Innengesellschaften handelt es sich häufig beispielsweise bei [[Konsortium|Konsortien]], Praxisgemeinschaften, Nutzungsgemeinschaften, [[Bauherrengemeinschaft|Bauherrengemeinschaften]]en und [[Ehegattengesellschaft|Ehegattengesellschaften]]en.
 
==== Weitere Entwicklungen ====
Da der BGH die Rechtsfähigkeit in der Entscheidung ''Weißes Ross'' nicht umfassend anerkannt hat, ist in der Rechtswissenschaft umstritten, in welchem Umfang die GbR am Rechtsverkehr teilnehmen kann.<ref>Roland Böttcher: ''{{Webarchiv |url=http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/jahrgang-2011.html?file=tl_files/anwaltsblatt/files/downloads/AnwBl-Archiv/Jahrgang_2011/Heft-01-2011.pdf |text=Immobilienrecht: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Reform |wayback=20131203015506}}''. In: Anwaltsblatt 2011, S.&nbsp;1.</ref>
 
Häufig wurde insbesondere diskutiert, ob die GbR als Eigentümerin eines Grundstücks ins [[Grundbuch]] eingetragen werden kann.<ref>Walther Hadding: ''Zur Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie zur Haftung ihrer Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten''. In: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 2001, S. 712 (724–725). Oliver Knöfel: ''Rechtszuordnung und Publizität – Teilnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Grundstücksverkehr''. In: Archiv für civilistische Praxis 2005, S. 645. Peter Ulmer, Felix Steffek: ''Grundbuchfähigkeit einer rechts- und parteifähigen GbR''. In: Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 330. Christian Armbrüster: ''Die Entwicklung der Rechtsfähigkeit der GbR''. In: Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2013, S. 366.</ref> Vor der Entscheidung ''Weißes Ross'' wurden lediglich die Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen, da es der GbR nach überwiegender Auffassung an der Grundbuchfähigkeit mangelte: Da anders als bei den Handelsgesellschaften kein Register existierte, in das die GbR mit ihren Gesellschaftern eingetragen wurde, wurde die Eintragung einer GbR ins Grundbuch als zu unbestimmt angesehen.<ref>BayObLG, Beschluss vom 31. Oktober 2002, 2Z BR 70/02 = Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2003, S. 26. OLG Celle, Urteil vom 13. März 2006, 4 W 47/06 = Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 3357. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, V ZB 132/05 = Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2006, S. 305.</ref> Im Anschluss an die Entscheidung ''Weißes Ross'' sprach der BGH Ende 2008 der GbR hingegen Grundbuchfähigkeit zu, sodass sie ohne Nennung ihrer Gesellschafter eingetragen werden durfte. Hierdurch wollte er der GbR die Teilnahme am Grundbuchverkehr erleichtern, da das bisherige Verfahrensrecht die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nicht hinreichend berücksichtigte.<ref>{{Rspr|BGHZ 179, 102}}.</ref> Diese Möglichkeit beschränkte der Gesetzgeber allerdings 2009 durch Neufassung von {{§|47|gbo|dejure}} Abs.&nbsp;2 der [[Grundbuchordnung]]. Hiernach kann die GbR zwar ins Grundbuch eingetragen werden, ihre Gesellschafter müssen jedoch ebenfalls genannt werden.<ref>Antonio Miras: ''Die Grundbuchfähigkeit der GbR nach dem ERVGBG''. In: ''Deutsches Steuerrecht'', 2010, S. 604.</ref>
 
Eine GbR kann nicht Verwalterin im Sinne des [[Wohnungseigentumsgesetz (Deutschland)|Wohnungseigentumsgesetzes]] sein, da die Gesellschafter einer GbR mangels Bestehen eines GbR-Registers nicht in hinreichend rechtssicherer Weise erkennbar sind.<ref>BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, V ZB 132/05 = Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2006, S. 305.</ref>
 
Die GbR ist schließlich [[Erbfähigkeit|erbfähig]].<ref>Carsten Schäfer: ''§ 718'', Rn. 22. In: {{BibISBN|9783406665455978-3-406-66545-5}}</ref>
 
==== Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz 2024 ====
Mit dem ''Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts'' ''(MoPeG)'', das zum 1. Januar 2024 in Kraft trat, wurde die Rechtsfähigkeit der GbR umfangreich ins BGB aufgenommen.<ref>{{Internetquelle |url=https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-personengesellschaftsrechts-personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz-mopeg/272775 |titel=Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) |titelerg=Vorgang - Gesetzgebung |werk=dip.bundestag.de |hrsg=Deutscher Bundestag |abruf=2024-04-30}}</ref><ref>{{BGBl| 2021 I S. 3436}}</ref>
 
=== Parteifähigkeit ===
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=== Beitragspflicht ===
Um den gemeinsamen Gesellschaftszweck zu fördern, müssen die Gesellschafter Beiträge erbringen. Als Beitrag kommt jede Leistung in Frage, durch welche ein Gesellschafter die Erreichung des Gesellschaftszwecks fördern will. Inhalt und Umfang der Beitragspflicht werden durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. Um häufige Beitragsarten handelt es sich bei Geldzahlungen und der Überlassung von Sachen oder Rechten. Ein Beitrag kann aber auch dadurch geleistet werden, dass ein Gesellschafter der GbR seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, indem er etwa ihre Geschäfte führt.<ref>Carsten Schäfer: ''§ 706'', Rn. 2–4. In: {{BibISBN|9783406665455978-3-406-66545-5}}</ref> Soweit der Vertrag keine Regelung enthält, sind die Gesellschafter gemäß {{§|706|bgb|dejure}} BGB Abs. 1 BGB im Zweifel zur Leistung gleicher Beiträge verpflichtet. In dieser Regelung kommt der für das Innenverhältnis geltende Gleichbehandlungsgrundsatz zum Ausdruck.<ref>Hierzu Carsten Schäfer: ''§ 705'', Rn. 244–252. In: {{BibISBN|9783406665455978-3-406-66545-5}}</ref>
 
Ein bereits erbrachter Beitrag wird in der Rechtswissenschaft als Einlage bezeichnet.<ref>Rolf Stürner: ''§ 706'', Rn. 1. In: {{BibISBN|9783406712692978-3-406-71269-2}}</ref> Stellt die Einlage eine Sache dar, kommen für deren Verbleib mehrere Regelungsmöglichkeiten in Frage: Zum einen kann sie in das Vermögen der GbR übergehen, sodass sie den Gesellschaftern nunmehr gemeinsam als Gesamthandsvermögen gehört (quoad dominium). Der einzelne Gesellschafter kann hiernach nicht mehr über seine Einlage verfügen. Zum anderen kann die Sache der GbR lediglich vorübergehend zum Gebrauch überlassen werden (quoad usum). Schließlich kann der Gesellschafter die Sache lediglich mit ihrem Wert einbringen (quoad sortem). Hierbei bleibt er Eigentümer, verpflichtet sich aber gegenüber den Mitgesellschaftern, die Sache als Bestandteil des Vermögens der GbR zu behandeln.<ref>Carsten Schäfer: ''§ 706'', Rn. 18. In: {{BibISBN|9783406665455978-3-406-66545-5}} Thomas Heidel: ''§ 706'', Rn. 7. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref>
 
Das in {{§|707|bgb|dejure}} BGB enthaltene Mehrbelastungsverbot bestimmt, dass die Gesellschafter nicht dazu verpflichtet sind, ihre Beiträge nachträglich zu erhöhen oder ihre Einlagen zu ergänzen, wenn die GbR Verlust macht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Gesellschafter bei Vertragsschluss beurteilen kann, in welchem Umfang er Beiträge erbringen muss.<ref>{{BibISBN|9783832919955978-3-8329-1995-5|Kapitel=§ 8, Rn. 6}}</ref> Den Gesellschaftern steht es allerdings offen, die Beitragspflicht durch Änderung des Gesellschaftsvertrags nachträglich zu ändern. Weiterhin können sie im Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht vereinbaren oder den Betrag der geschuldeten Beitragsleistungen von hinreichend präzisen Variablen abhängig machen.<ref>Thomas Heidel: ''§ 707'', Rn. 1. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref>
 
Das allgemeine Leistungsstörungsrecht findet auf Beitragsleistungen nur insoweit Anwendung, wie es sachgerecht auf das Gesellschaftsrecht übertragbar ist. So kann beispielsweise ein Gesellschafter seine Leistung grundsätzlich nicht nach {{§|320|hgb|dejure}} BGB verweigern, weil ein anderer Gesellschafter seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Andernfalls würde die Förderung des Gesellschaftszwecks gefährdet, da jeder Gesellschafter seine Leistung wegen des pflichtwidrigen Handelns anderer Gesellschafter verweigern dürfte. Auch kann § 320 BGB seine Funktion als Druckmittel gegen den nicht Leistenden aufgrund der Vielzahl an Beteiligten regelmäßig nicht erfüllen.<ref name=":3Kindl-§5,Rn15">{{BibISBN|9783832919955978-3-8329-1995-5|Kapitel=§ 5, Rn. 15}}</ref><ref>Carsten Schäfer: ''§ 705'', Rn. 163. In: {{BibISBN|9783406665455978-3-406-66545-5}}</ref> Etwas anderes gilt bei Gesellschaften mit lediglich zwei Mitgliedern, da sich § 320 BGB bei diesen dazu eignet, Druck auf den jeweils anderen Gesellschafter auszuüben.<ref name=":3Kindl-§5,Rn15" /> Das [[Rücktritt (Zivilrecht)|Rücktrittsrecht]] wird durch das [[Kündigung (Deutschland)|Kündigungsrecht]] verdrängt.<ref>{{BibISBN|34522467903-452-24679-5|Kapitel=§ 20 III 5 a}} {{BibISBN|9783832919955978-3-8329-1995-5|Kapitel=§ 5, Rn. 16}}</ref>
 
=== Geschäftsführung ===
Gemäß {{§|709|bgb|dejure}} Abs. 1 BGB führen die Gesellschafter die Geschäfte ihrer GbR gemeinsam. Dieses Prinzip der Gesamtgeschäftsführung steht zur Disposition der Gesellschafter.<ref>Thomas Heidel: ''§ 709'', Rn. 23. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref> So kann die Geschäftsführung etwa auf einzelne Gesellschafter unter Ausschluss der übrigen übertragen ({{§|710|bgb|dejure}} BGB) oder jedem Gesellschafter einzeln eingeräumt ({{§|711|bgb|dejure}} BGB) werden. Im letztgenannten Fall der Einzelgeschäftsführung dürfen die Gesellschafter den Entscheidungen ihrer Mitgesellschafter widersprechen. Handelt ein Gesellschafter trotz eines Widerspruchs, kann er sich gegenüber seinen Mitgesellschaftern schadensersatzpflichtig machen; die Wirksamkeit seiner Handlung wird zum Schutz des Rechtsverkehrs durch den Widerspruch nach überwiegender Auffassung indessen nicht berührt.<ref>{{Rspr|BGHZ 16, 394}}.</ref><ref>Harm Westermann: ''§ 711'', Rn. 5. In: {{BibISBN|9783504471033978-3-504-47103-3}}</ref><ref>Michael Hippeli: ''Das Widerspruchsrecht der Mitgeschäftsführer im Personengesellschaftsrecht''. In: Jura 2017, S. 1192 (1196).</ref>
 
Die Geschäftsführungsbefugnis berechtigt grundsätzlich umfassend zur Führung aller Geschäftsangelegenheiten. Sie gibt allerdings kein Recht zur Vornahme von Geschäften, welche die strukturellen Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erfordern. Hierzu zählt etwa die Aufnahme eines neuen Gesellschafters.<ref>Wolfgang Servatius: ''§ 705'', Rn. 73. In: {{BibISBN|9783406680847978-3-406-68084-7}}</ref> Auch kann sie in ihrem Umfang beschränkt werden, etwa durch Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts für wirtschaftlich besonders bedeutende Geschäfte.<ref>BGH, Urteil vom 4. November 1996, II ZR 48/95 = Neue Juristische Wochenschrift 1997, S. 314.</ref> Rechte und Pflichten der Gesellschafter werden im Übrigen durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt; subsidiär greift gemäß {{§|713|bgb|dejure}} BGB das [[Auftrag|Auftragsrecht]]srecht ein.
 
Die Geschäftsführungsbefugnis kann gemäß {{§|712|bgb|dejure}} Abs. 1 BGB durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund entzogen werden. Um einen solchen handelt es sich etwa beim Auftreten finanzieller Unregelmäßigkeiten.<ref>BGH, Urteil vom 11. Februar 2008, II ZR 67/06 = Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2008, S. 298.</ref> Gemäß §&nbsp;712 Abs.&nbsp;2 BGB darf auch der geschäftsführende Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund niederlegen.
 
=== Mitwirkung an der Beschlussfassung ===
Die GbR bildet ihren Willen durch Beschlussfassung ihrer Mitglieder. Beschlüsse sind in Geschäftsführungsangelegenheiten erforderlich, sofern diese durch mehrere ausgeübt wird. Notwendig sind sie ferner bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags und bei Geschäften, welche die Grundlagen der Gesellschaft betreffen.<ref name=":4Kindl-§8,Rn10">{{BibISBN|9783832919955978-3-8329-1995-5|Kapitel=§ 8, Rn. 10}}</ref>
 
Gemäß §&nbsp;709 Abs.&nbsp;1714 BGB werden Beschlüsse grundsätzlich nach dem [[Einstimmigkeitsprinzip]] gefasst, damit jeder Gesellschafter das Handeln der Gesellschaft beeinflussen kann. Vereinbaren die Gesellschafter hiervon abweichend eine mehrheitliche Beschlussfassung, beurteilt sich der Wert der einzelnen Stimme gemäß §&nbsp;709 Abs.&nbsp;2 BGB im Zweifel nach der Anzahl der Gesellschafter. Häufig wird aber vereinbart, dass sich das Stimmgewicht des Gesellschafters nach dem Wert seiner Beteiligung an der GbR richtet.<ref name=":4Kindl-§8,Rn10" />
 
Vereinbaren die Gesellschafter, dass Entscheidungen bereits mit einer Mehrheit der Gesellschafter geschlossen werden können, besteht die Gefahr, dass dies Minderheiten innerhalb der GbR benachteiligt. Um deren Interessen zu schützen, begrenzte die Rechtsprechung die Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsvertrag über einen langen Zeitraum hinweg durch den Bestimmtheitsgrundsatz und die Kernbereichslehre. Der Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass der Gesellschaftsvertrag präzise bestimmen muss, in welchen Angelegenheiten Mehrheitsbeschlüsse möglich sein sollen.<ref>{{Rspr|BGHZ 48, 251}}. {{Rspr|BGHZ 85, 350}}. Rechtsprechungsüberblick bei {{Literatur |Autor=Wulf Goette |Hrsg=Peter Hommelhoff, Rolf Schmidt-Diemitz, Axel Sigle |Titel=Minderheitenschutz bei gesellschaftsvertraglicher Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip |Sammelwerk=Familiengesellschaften: Festschrift für Walter Sigle zum 70. Geburtstag |Band= |Nummer= |Verlag=Otto Schmidt |Ort=Köln |Datum=2000 |ISBN=3-504-06208-8 |Seiten=145}}</ref> Diesen Grundsatz gab die Rechtsprechung in einem Urteil von 2014 zugunsten der flexibleren allgemeinen Vertragsauslegung auf.<ref>Karsten Schmidt: ''Anmerkung zu BGH, Urteil&nbsp; vom&nbsp; 21. Oktober 2014, II ZR 84/13''. In: ''Juristische Schulung'', 2015, S. 655.</ref> Nach der weiterhin angewandten Kernbereichslehre besteht ein Kern an Gesellschafterrechten, der nicht durch Mehrheitsbeschlüsse verkürzt werden darf. Hierzu zählen etwa die Vermögensrechte.<ref>Carsten Schäfer: ''§ 705'', Rn. 93. In: {{BibISBN|9783406665455978-3-406-66545-5}}</ref>
 
Das in {{§|717|bgb|dejure}} S. 1 BGB enthaltene Abspaltungsverbot bestimmt, dass ein Gesellschafter sein Stimmrecht sowie andere Rechte betreffend die Verwaltung der GbR nicht losgelöst von seiner Gesellschafterstellung übertragen darf. Dies dient dem Schutz der Mitgesellschafter vor fremder Einmischung in die Verwaltung der GbR sowie dem Schutz des Mitgliedschaftsrechts.<ref>Carsten Schäfer: ''§ 717'', Rn. 7. In: {{BibISBN|9783406665455978-3-406-66545-5}}</ref>
 
=== Kontrollrecht ===
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=== Haftung für Pflichtverletzungen ===
Verletzt ein Gesellschafter eine Leistungs- oder eine Rücksichtnahmepflicht aus dem Gesellschaftsvertrag und verursacht hierdurch einen Schaden, muss er diesen [[Schadensersatz|ersetzen]], soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Grundsätzlich haften Vertragsparteien einander gemäß {{§|276|bgb|dejure}} BGB für [[Vorsatz (Deutschland)|Vorsatz]] und [[Fahrlässigkeit]]. {{§|708|bgb|dejure}} BGB beschränkt die Haftung des Gesellschafters in Bezug auf seine Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag auf die [[Diligentia quam in suis|für ihn gewöhnliche Sorgfalt]]. Dies befreit den Gesellschafter allerdings gemäß {{§|277|bgb|dejure}} BGB nicht von seiner Haftung für [[grobe Fahrlässigkeit]].<ref>Zur Haftung für eigenübliche Sorgfalt Wolf-Dietrich Walker: ''Haftungsprivilegierungen''. In: ''Juristische Schulung'', 2015, S. 865 (867–868).</ref>
 
Der Gesetzgeber schuf die Privilegierung des Gesellschafters wegen des engen Verhältnisses unter den Gesellschaftern.<ref>Wolfgang Servatius: ''§ 708 BGB'', Rn. 1. In: {{BibISBN|9783406680847978-3-406-68084-7}}</ref> Dieser Zweck geht allerdings bei der [[Publikumsgesellschaft]] ins Leere. Daher wendet die Rechtsprechung §&nbsp;708 BGB auf diese nicht an.<ref>{{Rspr|BGHZ 69, 207}}.</ref> Eine weitere Ausnahme macht die Rechtsprechung für die Teilnahme am Straßenverkehr, da dort kein Raum für Haftungsprivilegierungen sei.<ref>{{Rspr|BGHZ 46, 313}}.</ref>
 
=== Treuepflicht ===
Voraussetzung für eine fruchtbare Zusammenarbeit der Gesellschafter in der GbR ist ein gegenseitiges Vertrauens- und Treueverhältnis. Daher sind die Gesellschafter im Verhältnis zueinander und gegenüber der Gesellschaft zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet.<ref>Marcus Lutter: ''Treupflichten und ihre Anwendungsprobleme''. In: Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht 1998, S. 164.</ref><ref>{{Literatur |Autor=Uwe Hüffer |Hrsg=Jürgen Baur, Klaus Hopt, Peter Mailänder |Titel=Zur gesellschaftsrechtlichen Treupflicht als richterrechtlicher Generalklausel |Sammelwerk=Festschrift für Ernst Steindorff zum 70. Geburtstag am 13. März 1990 |Band= |Nummer= |Verlag=De Gruyter |Ort=Berlin |Datum=1990 |ISBN=978-3-11-089443-12 |Seiten=59}}</ref> Über die dogmatische Herleitung dieser Treuepflicht besteht in der Rechtswissenschaft Streit: Nach teilweise vertretener Ansicht handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Gebots von [[Treu und Glauben]] ({{§|242|bgb|dejure}} BGB) dar, das in seinem Umfang über diese Norm hinausgeht.<ref>Joachim Hennrichs: ''Treupflichten im Aktienrecht''. In: Archiv für civilistische Praxis 1995, S. 221.</ref><ref>Harm Westermann: ''§ 705'', Rn. 49. In: {{BibISBN|9783504471033978-3-504-47103-3}}</ref> Nach anderer Ansicht folgt die Treuepflicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag.<ref>Carsten Schäfer: ''§ 705'', Rn. 222. In: {{BibISBN|9783406665455978-3-406-66545-5}}</ref> Einigkeit besteht allerdings über die Funktion der Treuepflicht: Sie verpflichtet die Gesellschafter umfassend zum Schutz und zur Förderung der Interessen der Gesellschaft. Auch müssen sie die Interessen ihrer Mitgesellschafter bei ihrem Handeln angemessen würdigen.
 
Aus der Treuepflicht können sich für den Gesellschafter je nach Interessenlage Handlungs- und Unterlassungspflichten ergeben, deren Verletzung eine Haftung auf Schadensersatz begründen kann.<ref>Wolfgang Servatius: ''§ 705'', Rn. 41. In: {{BibISBN|9783406680847978-3-406-68084-7}}</ref> Die treuwidrige Ausübung eines Gesellschafterrechts, etwa das Einlegen eines Widerspruchs nach §&nbsp;711 BGB, kann zudem unwirksam sein.
 
Welchen Umfang die Treuepflicht im Einzelfall hat, lässt sich maßgeblich danach beurteilen, in wessen Interesse ein Recht besteht:<ref>Walther Hadding, Eric Kießling: ''§ 705'', Rn. 50. In: {{BibISBN|9783170204751978-3-17-020475-1}} Stefan Habermeier: ''§ 705'', Rn. 51. In: {{BibISBN|38059093413-8059-0784-2}}</ref> Übt ein Gesellschafter ein uneigennütziges Gesellschafterrecht aus, etwa die Geschäftsführungsbefugnis, muss er sein Handeln am Interesse der Gesellschaft ausrichten. Bei der Ausübung eines eigennützigen Rechts, etwa dem Recht zur Kündigung der GbR, kann der Gesellschafter hingegen sein Interesse über das der Gesellschaft stellen. Die Treuepflicht begrenzt hierbei lediglich den Umfang der Rechtsausübung und verbietet willkürliches oder rücksichtsloses Handeln.<ref>BGH, Urteil vom 5. Dezember 2005, II ZR 13/04 = Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2006, S. 194.</ref><ref>Carsten Schäfer: ''§ 705'', Rn. 223. In: {{BibISBN|9783406665455978-3-406-66545-5}}</ref>
 
Die Treuepflicht wirkt auch im Verhältnis zu Dritten. So begründet sie etwa [[Wettbewerbsverbot|Wettbewerbsverbote]]e<ref>Christian Armbrüster: ''Grundlagen und Reichweite von Wettbewerbsverboten im Personengesellschaftsrecht''. In: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1997, S. 261.</ref> und Verschwiegenheitspflichten für die Gesellschafter. Auch müssen diese sich bietende Geschäftschancen zunächst für die Gesellschaft und nicht für sich selbst ergreifen.<ref>Wolfgang Servatius: ''Treupflichtbindung bei der Sanierung einer Publikums-GbR''. In: Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2014, S. 537. Holger Fleischer: ''Die Geschäftschancenlehre im Recht der BGB-Gesellschaft''. In: Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2013, S. 361.</ref>
 
=== Gewinnanspruch ===
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=== Actio pro socio ===
Bei der [[actio pro socio]] handelt es sich um ein Instrument, mit dem Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter (Sozialansprüche) geltend gemacht werden können.<ref>Sebastian Mock: ''Die Gesellschafterklage (actio pro socio).'' In: ''Juristische Schulung'', 2015, S. 590.</ref>
 
Grundsätzlich zählt die Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen zur Geschäftsführung, sodass dies in die Zuständigkeit der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter fällt. Mit der actio pro socio können auch solche Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft geltend machen, die nicht geschäftsführungsbefugt sind. Hierbei handelt es sich nach überwiegender Auffassung um eine gesetzliche [[Prozessstandschaft]] für die GbR.<ref>Sebastian Mock: ''Die Gesellschafterklage (actio pro socio).'' In: ''Juristische Schulung'', 2015, S. 590 (592). Karsten Schmidt: ''Actio pro socio auf Rückzahlung eigenmächtiger Entnahmen''. In: ''Juristische Schulung'', 2000, S. 604.</ref> Sie dient dem Minderheitenschutz: Macht ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter einen Sozialanspruch trotz Aufforderung pflichtwidrig nicht geltend, können die Mitgesellschafter den Anspruch einklagen.<ref>Sebastian Mock: ''Die Gesellschafterklage (actio pro socio).'' In: ''Juristische Schulung'', 2015, S. 590 (593).</ref>
 
== Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr: Das Außenverhältnis der GbR ==
Die GbR kann die Namen aller Gesellschafter mit einem die GbR andeutenden Zusatz führen; eine Pflicht hierzu besteht indessen nicht.<ref name="BGH29JANBGH/29JAN">{{Rspr|BGHZ 146, 341}}.</ref> Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister ist die GbR jedoch gemäß {{§|707a|bgb|juris}} Abs. 2 BGB verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Sie führt keine [[Firma]] im Sinne des [[Handelsgesetzbuch]]es, da diese gemäß {{§|17|hgb|juris}} Abs.&nbsp;1 HGB den Kaufleuten beziehungsweise [[Handelsgesellschaft]]en vorbehalten ist.<ref>{{BibISBN|9783832919955978-3-8329-1995-5|Kapitel=§ 10, Rn. 1}}</ref>
 
=== Stellvertretung ===
Als Gesellschaft erlangt eine GbR erst durch ihre [[Stellvertretung (Deutschland)|Stellvertreter]] die Möglichkeit, rechtserhebliche Handlungen vorzunehmen. Die Stellvertretung setzt gemäß {{§|164|bgb|dejure}} Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass eine Person eine eigene [[Willenserklärung]] im Namen der GbR mit [[Vertretungsmacht]] abgibt.<ref>Stephan Lorenz: ''Grundwissen – Zivilrecht: Stellvertretung''. In: ''Juristische Schulung'', 2010, S. 382.</ref>
 
Die Vertretungsmacht folgt gemäß {{§|714|bgb|dejure}} BGB grundsätzlich der Geschäftsführungsbefugnis. Nach dem gesetzlichen Leitbild der GbR sind die Gesellschafter daher nur gemeinsam zur Vertretung befugt. Sie können allerdings abweichende Vereinbarungen treffen, etwa Einzelvertretungsmacht.
 
Bei der Disposition über die Vertretungsbefugnis müssen die Gesellschafter das Prinzip der [[Selbstorganschaft]] berücksichtigen, das dem Stellvertretungsrecht der Personengesellschaften zu Grunde liegt.<ref>Thomas Heidel: ''§ 709'', Rn. 3–4. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref> Dieses verbietet es, die Vertretungsbefugnis vollständig auf Personen zu übertragen, die keine Gesellschafter sind.<ref>{{Rspr|BGHZ 33, 105}}.</ref> Den Gesellschaftern soll hinreichende Entscheidungsgewalt verbleiben, da sie für das Handeln der GbR umfassend haften.<ref>{{BibISBN|34522467903-452-24679-5|Kapitel=§ 14 II 2 e}}. {{BibISBN|34060224943-406-02249-9|Kapitel=§ 4 II 2 b bb}}</ref>
 
Räumt der Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter Einzelvertretungsmacht ein, kann diese gemäß {{§|715|bgb|dejure}} BGB aus wichtigem Grund entzogen werden.
 
=== Verschuldenszurechnung ===
Einer GbR wird das [[Verschulden]] ihrer Organe in [[Analogie (Recht)|analoger]] Anwendung des {{§|31|bgb|dejure}} BGB zugerechnet. Dies gilt sowohl im vertraglichen als auch im außervertraglichen Bereich.<ref>{{Rspr|BGHZ 154, 88}}. {{Rspr|BGHZ 155, 205}}.</ref><ref>Arnd Arnold: ''§ 31'', Rn. 15. In: {{BibISBN|9783406665417978-3-406-66541-7}}</ref> Verletzt daher beispielsweise ein Gesellschafter im Rahmen seiner Tätigkeit für die GbR Rechtsgüter eines Dritten, haftet die GbR hierfür wegen eigenen Verschuldens auf Schadensersatz. Die Analogie zu §&nbsp;31 BGB stützt sich darauf, dass in der Norm ein allgemeines Prinzip des Gesellschaftsrechts erblickt wird. Nach einer abweichenden Auffassung erfolgt die Zurechnung über {{§|278|bgb|dejure}} BGB.<ref>Heinrich Dörner: ''§ 31'', Rn. 1. In: {{BibISBN|9783848751655978-3-8487-5165-5}}</ref>
 
=== Akzessorische Haftung der Gesellschafter ===
{{Hauptartikel|Offene Handelsgesellschaft#Akzessorische Haftung der Gesellschafter}}
Die Gesellschafter einer Außen-GbR haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten unbeschränkt, akzessorisch, primär, unmittelbar und [[Gesamtschuldner|gesamtschuldnerisch]] mit ihrem Privatvermögen.<ref>René Kliebisch: ''[httphttps://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_6_491.pdf Die Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Eine Fallstudie]''. In: Zeitschrift für das Juristische Studium 2011, S. 445.</ref>
 
Die Herleitung der Gesellschafterhaftung ist in der Rechtswissenschaft strittig. Nach der früher vorherrschenden Doppelverpflichtungslehre ergibt sie sich daraus, dass der Gesellschafter, der eine Verbindlichkeit begründet, hierbei alle Mitgesellschafter vertritt und dadurch auch mitverpflichtet.<ref>{{Rspr|BGHZ 117, 168}}.</ref><ref>Walther Hadding, Eric Kießling: ''§ 714'', Rn. 9. In: {{BibISBN|9783170204751978-3-17-020475-1}}</ref> Mittlerweile wird die Doppelverpflichtungslehre kaum mehr vertreten, da es bei ihrer konsequenten Anwendung möglich wäre, dass die Gesellschafter ihre Haftung einseitig beschränken.<ref>Hierzu Hans Gummert: ''Zur Zulässigkeit einseitiger Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der BGB-Außengesellschaft''. In: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1993, S. 1063. Ludger Wellkamp: ''Risikobegrenzung in der Unternehmer-BGB-Gesellschaft''. In: Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 2715.</ref> So könnte eine [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung]] (GbRmbH) entstehen.<ref name="bgh1BGHZ/142,315" /> Dies widerspräche einem Grundprinzip der Personengesellschaft: der persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter. Mittlerweile hat sich die Akzessorietätstheorie durchgesetzt, wonach die Gesellschafterhaftung aus einer analogen Anwendung des {{§|128|hgb|dejure}} S.&nbsp;1 HGB folgt, wonach OHG-Gesellschafter für Verbindlichkeiten ihrer OHG haften.<ref>Carsten Schäfer: ''§ 714'', Rn. 34. In: {{BibISBN|9783406665455978-3-406-66545-5}}</ref> Auch der BGH folgte dieser Ansicht ausdrücklich in der Entscheidung Weißes Ross.<ref name="BGH29JANBGH/29JAN" /> Ebenfalls analoge Anwendung findet {{§|129|hgb|dejure}} HGB, der dem Gesellschafter die Möglichkeit eröffnet, sich gegenüber der eigenen Inanspruchnahme auf Gestaltungsrechte und Einwendungen der Gesellschaft zu berufen.<ref>Thomas Heidel: ''§ 714'', Rn. 25. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref>
 
Wird ein Gesellschafter von einem Gläubiger der GbR in Anspruch genommen, hat er gegen die Gesellschaft einen Ausgleichsanspruch aus § 713 BGB in Verbindung mit {{§|670|bgb|dejure}} BGB.<ref name="bgh1BGHZ/142,315">{{Rspr|BGHZ 142, 315}}.</ref>
 
Die Gesellschafter können ihre Haftung gemäß §&nbsp;128 S.&nbsp;2 HGB analog nicht durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag beschränken. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung für vor 2001 gegründeten [[Geschlossener Fonds|Immobilienfonds]] und [[Bauherrengemeinschaft|Bauherrengemeinschaften]]en. Diesen gestattet es der BGH aus Gründen des Vertrauensschutzes, sich auf Haftungsbeschränkungen zu berufen, die sie vor der Rechtsprechungsänderung des BGH am 29. Januar 2001 mittels [[Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)|AGB]] oder [[Namenszusatz]] begründet hatten.<ref name=":BGHZ/150,1" /> Im Übrigen kann die Gesellschafterhaftung nur durch Vereinbarung der Gesellschaft mit ihren Gläubigern verkürzt werden.<ref name="bgh1BGHZ/142,315" /> Bei Fonds darf dies sogar im Rahmen von AGB geschehen.<ref name=":BGHZ/150,1">{{Rspr|BGHZ 150, 1}}.</ref> Im Mandantenvertrag ist eine Beschränkung der Haftung auf die Haftpflicht-Versicherungssumme zulässig; dies ist beispielsweise bei [[Steuerberater|Steuerberatern]]n üblich. Zu beachten ist hierbei aber {{§|51a|brao|dejure}} der [[Bundesrechtsanwaltsordnung]].
 
Die Analogie zu §&nbsp;128 HGB besitzt keine Geltung für die Innengesellschaft, da diese nach außen nicht als GbR in Erscheinung tritt und ihr die Rechtsfähigkeit fehlt. Daher haftet bei ihr lediglich der handelnde Gesellschafter.
 
=== Verbrauchereigenschaft ===
In der Rechtswissenschaft umstritten ist, ob eine GbR [[Verbraucher|Verbraucherin]]in im Sinne des {{§|13|bgb|dejure}} BGB sein kann. Dies ist für die Anwendbarkeit verbraucherschützender Vorschriften auf die GbR von Bedeutung.<ref name=":7BGH/2017-03-30">BGH, Urteil vom 30. März 2017, VII ZR 269/15 = Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2017, S. 696.</ref> Gemäß §&nbsp;13 BGB handelt es sich bei einem Verbraucher um eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
 
Da der Wortlaut des §&nbsp;13 BGB die Verbrauchereigenschaft auf natürliche Personen beschränkt, gehen einige Stimmen davon aus, dass eine GbR nicht Verbraucherin sein könne.<ref>Peter Krebs: ''Verbraucher, Unternehmer oder Zivilpersonen''. In: ''Der Betrieb'', 2002, S. 517;. Karsten Schmidt: ''Verbraucherbegriff und Verbrauchervertrag – Grundlagen des §&nbsp;13 BGB''. In: ''Juristische Schulung'', 2006, S. 1 (4).</ref> Die Rechtsprechung hält es demgegenüber für grundsätzlich möglich, dass eine GbR Verbraucherin sein kann. Zwar spricht §&nbsp;13 BGB diese Eigenschaft lediglich natürlichen Personen zu, allerdings diene diese Formulierung allein dem Ausschluss juristischer Personen. Wenn die GbR nur der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen ist, so dringe die Verbrauchereigenschaft auf diese durch.<ref name="bghver">{{Rspr|BGHZ 149, 80}}.</ref> Ausgeschlossen sei die Verbrauchereigenschaft demgegenüber, wenn die GbR eine [[Gewerbe|gewerbliche]] oder [[Selbständigkeit (beruflich)|selbständige]] Tätigkeit ausübt oder wenn es sich bei einem Gesellschafter um eine juristische Person handelt.<ref name=":7BGH/2017-03-30" />
 
== Stellung im Gewerberecht ==
Inhaltlich kommt bei einer GbR das [[Gewerberecht (Deutschland)|Gewerberecht]] nicht zur Anwendung, da die „personelle Zusammensetzung der Gesellschaft zu flüchtig“<ref name="Komment">Landmann/, Rohmer: ''Gewerbeordnung und ergänzenden Vorschriften''. Band I.: ''Gewerbeordnung – Kommentar''. [[Verlag C. H. Beck]], München 2021, ISBN 978 -3 -406 763816-76381-6, S. 80 (Randnummer 55 der Kommentierung zu § 14 GewO, Stand: September 2020, Bearbeiter: Dr. Peter Marcks)</ref> ist. GbR stützen sich damit als rechtliches Konstrukt stets auf das bürgerliche Recht.
 
Im Falle einer [[Gewerbeanmeldung|Gewerbemeldung]] nach {{§|14|GewO|juris}} [[Gewerbeordnung (Deutschland)|Gewerbeordnung]] (GewO) muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine solche einreichen, jedoch nicht die GbR selbst, da sie nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt.<ref name="Komment">< /ref> Der Eintritt eines Gesellschafters wird stets als Beginn eines Gewerbes klassifiziert und ist mit der Pflicht zur Gewerbeanmeldung verbunden.<ref>Landmann/, Rohmer: ''Gewerbeordnung und ergänzenden Vorschriften''. Band I.: ''Gewerbeordnung – Kommentar''. [[Verlag C. H. Beck]], München 2021, ISBN 978-3-406-76381676381-6, S. 68 (Randnummer 45b der Kommentierung zu § 14 GewO, Stand: Januar 2016, Bearbeiter: Dr. Peter Marcks)</ref> Eine Ausnahme bilden lediglich GbR, die in die [[Handwerksrolle]] eingetragen sind. Hier tritt bei einer Gewerbemeldung auch die GbR selbst als handelnde Person auf, nicht jedoch die einzelnen Gesellschafter. Demnach muss in diesen Fällen auch nur die Gesellschaft als Ganzes eine Gewerbemeldung einreichen.<ref>Landmann/, Rohmer: ''Gewerbeordnung und ergänzenden Vorschriften''. Band I.: ''Gewerbeordnung – Kommentar''. [[Verlag C. H. Beck]], München 2021, ISBN 978-3-406-76381676381-6, S. 81 (Randnummer 55a der Kommentierung zu § 14 GewO, Stand: Januar 2016, Bearbeiter: Dr. Peter Marcks)</ref>
 
== Beendigung der GbR ==
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=== Auflösung ===
Wird eine GbR aufgelöst, bleibt sie als Rechtsträger bestehen. Allerdings ändert sich ihr Gesellschaftszweck: Fortan dient die GbR allein dazu, ihre Entfernung aus dem Rechtsverkehr vorzubereiten.<ref>{{BibISBN|9783406680595978-3-406-68059-5|Kapitel=§ 11, Rn. 1}}</ref>
 
Die Auflösung setzt das Vorliegen eines Auflösungsgrunds voraus. Ein solcher kann sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben.
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==== Kündigung ====
Gemäß {{§|723|bgb|dejure}} BGB kann die Gesellschaft aufgekündigt werden. Wurde sie auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann jeder Gesellschafter jederzeit kündigen. Eine Gesellschaft auf Zeit kann dagegen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds aufgekündigt werden. Schließlich kann die Gesellschaft gemäß {{§|725|bgb|dejure}} BGB durch Gläubiger eines Gesellschafters gekündigt werden. Hierdurch kann der Gläubiger auf das Auseinandersetzungsguthaben zugreifen.<ref>Jessica Hanke: ''§ 725'', Rn. 1. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref>
 
Weiterhin wird die Gesellschaft gemäß {{§|726|bgb|dejure}} BGB durch Erreichen oder [[Unmöglichkeit (BGB)|Unmöglichwerden]] des Gesellschaftszwecks aufgelöst. Von Bedeutung ist dieser Auflösungsgrund etwa bei Gesellschaften, die für einzelne Vorhaben gebildet werden.<ref>Matthias Kilian: ''§ 726 BGB'', Rn. 3. In: {{BibISBN|9783406680847978-3-406-68084-7}}</ref>
 
==== Tod ====
Gemäß {{§|727|bgb|dejure}} BGB führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft. Dies ist eine Folge der engen Verbundenheit von Gesellschaftern und Gesellschaft.
 
Dieser Auflösungstatbestand wird oft bei unternehmenstragenden Gesellschaften als nicht sachgerecht empfunden.<ref>{{BibISBN|38114311023-8114-3110-2|Kapitel=§ 7 VI 3b}}</ref><ref name=":6Hahn">Jakob Hahn: ''Die Rechtsnachfolge in der Personengesellschaft beim Tod eines Gesellschafters''. In: ''Juristische Schulung'', 2017, S. 720 (721).</ref> Daher wird er häufig durch [[Fortsetzungsklausel|Fortsetzungsklauseln]]n im Gesellschaftsvertrag abbedungen.<ref>Matthias Blaum, Kai-Steffen Stolz: VIII A I § 11 II. In: {{BibISBN|9783406679926978-3-406-67992-6}}</ref> Hierdurch kann angeordnet werden, dass die Gesellschaft ohne den Verstorbenen fortgeführt wird; dessen Ansprüche gegen die Gesellschaft, insbesondere der Abfindungsanspruch, können infolgedessen durch seine [[Erbe (Deutschland)|Erben]] geltend gemacht werden.
 
Da der Abfindungsanspruch eine GbR finanziell erheblich belasten kann, können die Gesellschafter die Abfindung im Gesellschaftsvertrag ersatzlos ausschließen.<ref>{{Rspr|BGHZ 22, 186}} (194).</ref><ref>Carsten Schäfer: ''§ 131'', Rn. 188. In: {{BibISBN|9783899494099978-3-89949-409-9}}</ref> Sie können aber auch vereinbaren, dass der Erbe die Möglichkeit erhält, anstelle des Erblassers in die GbR nachzurücken.<ref name=":6Hahn" /> Solche Klauseln sind insbesondere bei Personenhandelsgesellschaften verbreitet.
 
==== Insolvenz ====
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==== Weitere Auflösungsgründe ====
Nicht im Gesetz genannt ist der Fall, dass die Gesellschaft alle bis auf einen Gesellschafter verliert. Da eine Personengesellschaft aber aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen muss, hat das Unterschreiten dieser Mindestzahl automatisch die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.<ref>{{BibISBN|34522467903-452-24679-5|Kapitel=§ 11 V 3 a}}</ref>
 
Schließlich können die Gesellschafter weitere Auflösungsgründe in ihrem Gesellschaftsvertrag vereinbaren und ihre Gesellschaft jederzeit durch grundsätzlich einstimmigen Gesellschafterbeschluss auflösen.gafjshlrk
 
=== Auseinandersetzung ===
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Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters erfolgt durch Abschluss eines Aufnahmevertrags zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem Eintretenden.
 
Das BGB enthält keine Regelung bezüglich der Frage, ob der eintretende Gesellschafter für Altverbindlichkeiten der GbR haftet. Nach der vorherrschenden Akzessorietätstheorie findet {{§|130|HGB|dejure}} Abs.&nbsp;1 HGB auf den GbR-Gesellschafter analoge Anwendung, wonach der Eintretende rückbezogen für bestehende Verbindlichkeiten der GbR haftet.<ref>BGH, Versäumnisurteil vom 7. April 2003, II ZR 56/02 = Neue Juristische Wochenschrift 2003, S. 1803.</ref> §&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 HGB erklärt hiervon abweichende Vereinbarungen unter den Gesellschaftern gegenüber Dritten für unwirksam.<ref>Hierzu Hilmar Odemer: ''Grundfälle zur gesellschaftsrechtlichen Haftung natürlicher Personen im Privatrecht''. In: ''Juristische Schulung'', 2016, S. 109.</ref>
 
=== Ausscheiden ===
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Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, [[Anwachsung|wächst]] sein Anteil am Gesellschaftsvermögen gemäß {{§|738|bgb|dejure}} Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB den übrigen Gesellschaftern an. Im Gegenzug sind diese verpflichtet, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm die Gegenstände zurückzugeben, die er der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen hat. Zwecks Kompensation des Verlusts seines Gesellschaftsanteils hat der Ausscheidende weiterhin einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Hierbei handelt es sich um den Betrag, der ihm im Falle der Auflösung der Gesellschaft zugestanden hätte. Er wird unter Zugrundelegung des Werts berechnet, den die Gesellschaft bei ihrer Fortführung hätte. Dieser Wert wird nach der Ertragswertmethode ermittelt. Zur Berechnung dieses als Abfindungsguthaben bezeichneten Betrags erstellen die Gesellschafter eine [[Abschichtungsbilanz]]. Im Guthaben gehen die Ansprüche auf Erstattung der geleisteten Einlagen und Auskehrung des erwirtschafteten Überschusses auf. Bei der Regelung über das Abfindungsguthaben handelt es sich um dispositives Recht; gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen gehen der gesetzlichen Regelung also vor.
 
Die von den Abwicklern aufzustellende Bilanz ist Grundlage der abschließenden Auseinandersetzung und bildet das Ende der Abwicklung. Die Anforderungen an die Schlussabrechnung bestimmen sich allein an den konkreten Erfordernissen.<ref>Prütting/, Wegen/Weinreich, Weinreich: ''Kommentar zum BGB,''. 2. Auflage. 2007, RdnRdnr. 7 zu § 730 BGB.</ref> Mit Feststellung der Schlussabrechnung durch die Gesellschafter wird ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters fällig.<ref>BGH, Urteil vom 24. Oktober 1994, II ZR 231/93 = Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 188.</ref> Entstanden ist der Anspruch bereits mit Auflösung<ref>BGH, Urteil vom 14. Juli 1997, II ZR 122/96 = Neue Juristische Wochenschrift 12997, S. 3370.</ref> und ist als künftiger Anspruch bereits mit Beginn der Mitgliedschaft abtretbar und aufrechenbar.<ref>BGH, Urteil vom 9. März 2000, IX ZR 355/98 = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2000, S. 1295.</ref> Der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben richtet sich gegen die GbR und ist aus dem verbleibenden Vermögen zu befriedigen.<ref name="prütt7308">Prütting/, Wegen/Weinreich, Weinreich: ''Kommentar zum BGB,''. 2. Auflage. 2007, RdnRdnr. 8 zu § 730 BGB.</ref> Mangels Vermögen der GbR<ref>BGH, Urteil vom 5. Juli 1993, II ZR 234/92 = Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1993, S. 1307.</ref> oder in einer Zweipersonen-GbR<ref>BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998, II ZR 360/97 = Neue Juristische Wochenschrift 1999, S. 1180.</ref> kann er auch unmittelbar gegen ausgleichspflichtige Mitgesellschafter durchgesetzt werden.<ref name="prütt7308" /> Beendigt ist die GbR, wenn sie kein Vermögen mehr hat.<ref>BGH NJW 1957, 989</ref> Hat sich später weiteres Vermögen herausgestellt, haben die Gesellschafter eine weitere Auseinandersetzung vorzunehmen.<ref>BGH, Urteil vom 21. Juni 1979, IX ZR 69/75 = Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 1987.</ref>
 
Genügt das Vermögen der GbR nicht, um die Verbindlichkeiten der GbR und die Einlagen zu decken, trifft den Ausscheidenden gemäß {{§|739|bgb|dejure}} BGB die Pflicht, für seinen Anteil am Verlust der GbR aufzukommen.
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==== Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters ====
{{Hauptartikel|Offene Handelsgesellschaft#Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters}}
Der ausscheidende Gesellschafter haftet analog §&nbsp;128 S.&nbsp;1 HGB für Verbindlichkeiten der GbR fort. Gemäß §&nbsp;736 Abs.&nbsp;2 BGB ist die Nachhaftung allerdings wie beim OHG-Gesellschafter auf grundsätzlich fünf Jahre begrenzt.<ref>Ulrich Seibert: ''Nachhaftungsbegrenzungsgesetz – Haftungsklarheit für den Mittelstand''. In: ''Der Betrieb'', 1994, S. 461.</ref>
 
==== Ausschluss eines Gesellschafters ====
Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Gesellschaft bei Eintritt eines Auflösungsgrunds in der Person eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern fortgeführt wird, können die Gesellschafter einen Mitgesellschafter gemäß {{§|737|bgb|dejure}} BGB aus der GbR ausschließen. Das setzt voraus, dass in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt.
 
Die Gesellschafter können zudem vertraglich festlegen, in welchen Fällen ein Gesellschafter ausgeschlossen werden darf. Hierbei dürfen sie nach vorherrschender Auffassung jedoch grundsätzlich nicht gänzlich auf das Erfordernis eines wichtigen Grunds verzichten, da die Ausschlussmöglichkeit ansonsten als unzulässiges Druckmittel genutzt werden könnte.<ref>Jessica Hanke: ''§ 737'', Rn. 13. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref> Ein entsprechendes Ausschlussrecht kann daher wegen [[Sittenwidrigkeit (Deutschland)|Sittenwidrigkeit]] nach {{§|138|bgb|dejure}} Abs.&nbsp;1 BGB unwirksam sein.<ref>{{Rspr|BGHZ 81, 263}}. {{Rspr|BGHZ 105, 213}}. {{Rspr|BGHZ 164, 98}}.</ref>
 
Bei einer Gesellschaft mit lediglich zwei Gesellschaftern stellt sich das Problem, dass der Ausschluss eines Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hätte, da er das Unterschreiten der notwendigen Mitgliederzahl von zwei zur Folge hat. Um diese Folge, die den Mitgesellschafter benachteiligte, zu vermeiden, wird diesem analog §&nbsp;737 BGB, §&nbsp;140 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 HGB das Recht zugebilligt, die Gesellschaft allein zu übernehmen.<ref>{{BibISBN|9783406735806978-3-406-70537-3|Kapitel=§ 10 Rn. 32}}</ref>
 
== Literatur ==
* {{BibISBN|9783406684494978-3-406-68449-4}}
* Herbert Fittkau: ''Die GbR im Umsatzsteuerrecht. Vorteilhafte Gestaltungen, Rechtsschutz, Vermeidung von Risiken''. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-10667-7.
* {{BibISBN|35042303193-504-23031-2}}
* {{BibISBN|9783955542498978-3-95554-249-8}}
* {{BibISBN|9783423512183978-3-423-51218-3}}
* Kai E. Wünsche: ''Ansprüche gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter in der Fallbearbeitung''. In: ''[[Juristische Schulung]]'', 2024, S.&nbsp;8–13.
 
== Weblinks ==
* [https://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Rechtsformen/Gesellschaft-buergerlichen-Rechts-GbR/inhalt.html Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).] existenzgruender.de; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
 
== Einzelnachweise ==
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{{Navigationsleiste Gesellschaftsformen in Deutschland}}
 
{{Rechtshinweis}}
 
{{Normdaten|TYP=s|GND=4020591-5|LCCN=|NDL=|VIAF=}}