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Als '''Freihaus''' wurden im [[Mittelalter]] und in der [[Frühe Neuzeit |Frühen Neuzeit]] Häuser bezeichnet, die zwar innerhalb der [[Stadtmauer|Mauern]] einer [[Stadt]] lagen, rechtlich aber nicht zu dieser gehörten. Das heißt, die Besitzer der Freihäuser waren [[Land (historisch)|landesunmittelbar]], sie hatten wie auch alle Bewohner des entsprechenden Gebäudes ihren [[Gerichtsstand]] vor dem [[Landgericht (Mittelalter)|Landgericht]] und waren von den städtischen Steuern befreit. Neben dem [[Adel]] verfügten häufig auch kirchliche Institutionen über solchen [[privileg]]ierten städtischen Hausbesitz.
 
Freihäuser wurden häufig als [[landesherr]]liche [[Lehnswesen|Lehen]] vergeben, seltener waren sie [[Allod]]ialbesitzial­besitz des Eigentümers. Sie gehörten oft zu einem [[Burglehn]]­bezirk. Dort wurden die adligen Verteidiger der [[Veste]] angesiedelt. Es kam aber auch vor, dass Landesfürsten einzelne Hausstellen in einer Stadt privilegierten und von den [[Stadtrecht]]en ausnahmen. Zwischen den Besitzern der Freihäuser und den Städten, in denen diese lagen, war oftmals strittig, ob in diesen Häusern städtische Handwerke betrieben werden dürfen, und wenn ja, ob diese dem [[Zunft]]­zwang unterliegen.
 
In manchen Ländern genügte neben der adligen Abstammung der Besitz eines Freihauses, um vollberechtigtes Mitglied der [[Ständegesellschaft|Ständegemeinde]] werden zu können.
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== Siehe auch ==
 
* [[Burglehn]]
* [[Freihäuschen]]
* [[Freihof]]
 
== Literatur ==
 
*[http://www.kruenitz1.uni-trier.de/ Artikel '''Frey-Haus''', in: Johann Georg Krünitz: ''Oekonomisch-technologische Encyklopädie oder allgemeines System der Stats-, Stadt-, Haus- und Land-Wirthschaft, und der Kunst-Geschichte in alphabetischer Ordnung''. Bd. 15: Frech-Gampferkraut, Berlin 1778.]