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Präzisierung: die dt Rechtswissenschaft vor 1918 hat den Begriff "Adelsrecht" in diesem Sinne verwendet, daher "wurde ... bezeichnet", nicht "kann ... bezeichnet werden"
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Das '''Adelsrecht''' ist ein Rechtsgebiet, das die Zugehörigkeit zum Adel regelt. Es gehört zum [[Öffentliches Recht|öffentlichen Recht]]. Darüber hinaus könnenwurden auch diejenigen Teile des [[Privatrecht]]s, die vom Adel im Rahmen seiner [[Autonomie]] selbst gesetzt sindworden waren, als Adelsrecht bezeichnet werden. In Deutschland gibt es seit 1919 kein geltendes Adelsrecht mehr, wohl aber in anderen Ländern, insbesondere den europäischen [[Monarchie]]n.
 
== Deutschland ==