„Adelsrecht“ – Versionsunterschied
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→Ende des Adelsrechts 1919 und Rezeption: Verweis auf Hauptartikel |
Präzisierung: die dt Rechtswissenschaft vor 1918 hat den Begriff "Adelsrecht" in diesem Sinne verwendet, daher "wurde ... bezeichnet", nicht "kann ... bezeichnet werden" |
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Das '''Adelsrecht''' ist ein Rechtsgebiet, das die Zugehörigkeit zum Adel regelt. Es gehört zum [[Öffentliches Recht|öffentlichen Recht]]. Darüber hinaus
== Deutschland ==
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