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Das '''Adelsrecht''' ist ein Rechtsgebiet, das die Zugehörigkeit zum Adel regelt. Es gehört zum [[Öffentliches Recht|öffentlichen Recht]]. Darüber hinaus wurden auch diejenigen Teile des [[Privatrecht]]s, die vom Adel im Rahmen seiner [[Autonomie]] selbst gesetzt worden waren, als Adelsrecht bezeichnet. In Deutschland gibt es seit 1919 kein geltendes Adelsrecht mehr, wohl aber in anderen Ländern, insbesondere den europäischen [[Monarchie]]n.
 
=== Adelsrecht im Reich (Mittelalter und Frühe Neuzeit) ===
== Deutschland ==
=== Adelsrecht im Reich (Mittelalter und Frühe Neuzeit) ===
Adel konnte im Mittelalter durch Geburt, Heirat ([[Konnubium]]), [[Nobilitierung]], Erwerb der [[Ritterschlag|Ritterwürde]] und/oder Akzeptanz durch andere Adelige erworben werden und setzte in der Regel Grundbesitz voraus.<ref>{{Literatur |Autor=[[Werner Hechberger]] |Titel=Adel, Ministerialität und Rittertum im Mittelalter |Reihe=Enzyklopädie deutscher Geschichte |BandReihe=72 |Verlag=Oldenbourg |Ort=München |Datum=2004 |ISBN=3-486-55083-7 |Fundstelle=v.&nbsp;a. S. 47 |DOI=10.1524/9783486701661}}</ref> Geistliche, die Herrschaft ausübten (vor allem [[Fürstbischof|Fürstbischöfe]]) sowie später [[Doktor]]en waren ebenfalls persönlich adelig, konnten diesen Stand aber nicht weitergeben. Die genauen Kriterien, wer warum im Mittelalter als adelig galt, lassen sich oft nicht erkennen.
 
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Das Adelsrecht wurde im 17. und 18. Jahrhundert zunehmend von gelehrten Juristen behandelt, die unter anderem die Widersprüche zwischen adeligem Gewohnheitsrecht und gemeinem Recht aufzulösen versuchten. Wichtige Kriterien für die Zugehörigkeit zum Adel waren adelige Lebensführung (auch der Vorfahren) und Akzeptanz durch andere Adelige.<ref>{{Literatur |Autor=[[Barbara Stollberg-Rilinger]] |Titel=Handelsgeist und Adelsethos. Zur Diskussion um das Handelsverbot für den deutschen Adel vom 16. bis zum 18. Jahrhundert |Sammelwerk=Zeitschrift für historische Forschung |Band=15 |Datum=1988 |Seiten=273–309 |Fundstelle=hier S. 282–284 |JSTOR=43567788}}</ref> In der Praxis verlangten aber Domkapitel und ähnliche exklusiv adelige Einrichtungen vor allem den Nachweis von immer mehr adeligen Vorfahren, so dass sich ein eigener [[Stiftsadel]] herausbildete, für den die Genealogie besonders wichtig war.<ref>{{Literatur |Autor=Rudolf Endres |Titel=Adel in der frühen Neuzeit |Reihe=Enzyklopädie deutscher Geschichte |BandReihe=18 |Verlag=R. Oldenbourg |Ort=München |Datum=1993 |ISBN=3-486-55743-2 |Fundstelle=hier S. 36–37}}</ref> Der Adel der Doktoren wurden allerdings auch hier akzeptiert.<ref name=":Medicus" />
 
== Deutschland (18. Jahrhundert bis heute) ==
=== Adelsrecht in Deutschland bis 1871 ===
 
Ende des 18. Jahrhunderts wurde die Weitergabe des adeligen Standes [[Partikularrecht|partikularrechtlich]] [[Kodifikation|kodifiziert]]. Das [[Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten|Preußische Allgemeine Landrecht]] legte fest, dass die Ehefrau und alle ehelichen Kinder eines niederadeligen Mann dessen Stand erhalten sollten. Ähnliche Regeln galten z.&nbsp;B. in Bayern und Österreich. Eine Definition, wer zum Adel gehörte, enthielten diese Kodifikationen nicht, sondern sie setzten voraus, dass es einen anerkannten Adel gab.