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Die Zugehörigkeit zum Adel konnte vor allem durch Geburt, Ehe und Nobilitierung erlangt werden.<ref name=":Beseler">{{Literatur |Autor=[[Georg Beseler]] |Titel=System des gemeinen deutschen Privatrechts. Zweite Abtheilung: Die Spezialrechte mit Einschluss des Ständerechts |Auflage=4 |Verlag=Weidmann |Datum=1885 |Fundstelle=788-789 |Online=https://books.google.com/books?id=VahTv3bj1-IC&newbks=0 |Abruf=2022-11-05}}</ref> Dem Hochadel gehörte an, wer in einer [[Ebenbürtigkeit|ebenbürtigen]] Ehe zweier Hochadeliger geboren wurde; durch Ehe, Legitimation, Adoption oder Nobilitierung war kein Aufstieg in den hohen Adel möglich. Für den niederen Adel galt, dass alle ehelichen Kinder eines männlichen Adeligen dessen Stand erhielten; der Stand der Mutter war rechtlich nicht relevant. Auch adoptierte Kinder und solche, die durch nachträgliche Heirat der Eltern legitimiert wurden, gehörten dadurch selbst dem Niederadel an. Nichtadelige Ehefrauen von Niederadeligen nahmen den Stand ihres Mannes an. Außerdem konnte der Landesherr Personen durch Nobilitierung in den Adelsstand erheben (allerdings nicht in den Hochadel).<ref name=":Beseler" /> Die meisten Bestimmungen zum ''Verlust'' des Adels waren seit 1871 außer Kraft gesetzt.<ref>{{Literatur |Autor=[[Otto von Gierke]] |Titel=Handbuch des deutschen Privatrechts |Band=1 |Verlag=Duncker & Humblot |Ort=Leipzig |Datum=1895 |Seiten=407-408 |URN=nbn:de:hbz:061:1-526120}}</ref>
 
Aus der [[Autonomie]] des Adels folgte, dass sich sowohl durch [[Gewohnheitsrecht]] als auch durch [[Hausgesetz]]e eigenes Recht herausgebildet hatte, das auch Dritte binden konnte.<ref>{{Literatur |Autor=[[Otto Stobbe (Jurist)|Otto Stobbe]] |Titel=Handbuch des deutschen Privatrechts |Band=1 |Verlag=W. Hertz |Datum=1893 |Seiten=151-155 |Online=https://books.google.com/books?id=1tczAQAAMAAJ&newbks=0 |Abruf=2022-11-07}}</ref> Dieses Recht gehörte dem Privatrecht an, und zwar als Spezialrecht ([[Privatrecht#Sonderprivatrecht|Sonderprivatrecht]]) wie das [[Handelsrecht]] auch, das nur für Angehörige dieses Standes und nur für bestimmte Materien galt und dem gegenüber das gemeine Recht [[Subsidiarität|subsidäre]] Geltung hatte.<ref>{{Literatur |Autor=Georg Beseler |Titel=System des gemeinen deutschen Privatrechts. Zweite Abtheilung: Die Spezialrechte mit Einschluss des Ständerechts |Auflage=4 |Verlag=Weidmann |Datum=1885 |Fundstelle=690–691 |Online=https://books.google.com/books?id=VahTv3bj1-IC&newbks=0 |Abruf=2022-11-05}}</ref> Im Kaiserreich galt dieses Recht fort, soweit es nicht aufgehoben war; in der Praxis war es fast nur der fürstliche Adel, für den solches Sonderrecht noch galt;<ref>{{Literatur |Autor=[[Otto von Gierke]] |Titel=Handbuch des deutschen Privatrechts |Band=1 |Verlag=Duncker & Humblot |Ort=Leipzig |Datum=1895 |Seiten=406-407 |URN=nbn:de:hbz:061:1-526120}}</ref><ref>{{Literatur |Autor=[[August Wilhelm Heffter]] |Titel=Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisirten vormals reichsständischen Häuser Deutschlands |Verlag=Schroeder |Datum=1871 |Fundstelle=hier S. 88 |Online=https://books.google.com/books?id=kjxYAAAAcAAJ&newbks=0 |Abruf=2022-11-07}}</ref> es wurde auch als ‚Privatfürstenrecht‘ bezeichnet.<ref>{{Brockhaus-1895|Privatfürstenrecht|Bd=13|S=396|retrobID=113232}}</ref> Zu diesem Recht gehörte im [[Erbrecht]] vielerorts der Ausschluss von Töchtern vom Erbe.<ref name=":Oestmann">{{Literatur |Autor=[[Peter Oestmann]] |Titel=„Wahre deutsche Denkungsart“: Justus Moser und die erbrechtliche Benachteiligung von Frauen |Sammelwerk=Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung |Band=121 |Datum=2004 |ISSN=2304-4861 |Seiten=283–312 |DOI=10.7767/zrgga.2004.121.1.283}}</ref> Im [[Eherecht|Ehe-]] und [[Güterrecht]] waren die [[morganatische Ehe]] sowie das Prinzip der [[Ebenbürtigkeit]] der Ehe ebenfalls Institute eines hochadeligen Sonderrechts; nur im Hochadel hatten morganatische bzw. nicht ebenbürtig geschlossene Ehen andere Rechtsfolgen als ebenbürtige Ehen zur rechten Hand.<ref>{{Literatur |Autor=Georg Beseler |Titel=System des gemeinen deutschen Privatrechts. Zweite Abtheilung: Die Spezialrechte mit Einschluss des Ständerechts |Auflage=4 |Verlag=Weidmann |Datum=1885 |Fundstelle=799–806 |Online=https://books.google.com/books?id=VahTv3bj1-IC&newbks=0 |Abruf=2022-11-05}}</ref><ref>{{Literatur |Autor=[[Otto von Gierke]] |Titel=Handbuch des deutschen Privatrechts |Band=1 |Verlag=Duncker & Humblot |Ort=Leipzig |Datum=1895 |Seiten=406-407 |URN=nbn:de:hbz:061:1-526120}}</ref> Auch das [[Familienfideikommiss]] war teilweise (so in Bayern) dem Adel vorbehalten.
 
Zuständig für Klärung von adelsrechtlichen Fragen war das Heroldsamt, wobei umstritten war, ob seine Entscheidungen für Gerichte bindend waren.<ref>{{Literatur |Autor=Karl Strupp |Titel=Grenzen der Zuständigkeit des Königl. Preussischen Heroldsamtes |Sammelwerk=Archiv des öffentlichen Rechts |Band=27 |Nummer=1 |Datum=1911 |Seiten=76–100 |JSTOR=44300767}}</ref>