„Freihaus“ – Versionsunterschied
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Als '''Freihaus''' wurden im [[Mittelalter]] und in der frühen Neuzeit Häuser bezeichnet, die zwar innerhalb der [[Stadtmauer|Mauern]] einer [[Stadt]] lagen, rechtlich aber nicht zu dieser gehörten. Das heißt, die Besitzer der Freihäuser waren [[Land (historisch)|landesunmittelbar]], sie hatten wie auch alle Bewohner des entsprechenden Gebäudes ihren [[Gerichtsstand]] vor dem [[Landgericht]] und
▲Als '''Freihaus''' wurden im [[Mittelalter]] und in der frühen Neuzeit Häuser bezeichnet, die zwar innerhalb der [[Stadtmauer|Mauern]] einer [[Stadt]] lagen, rechtlich aber nicht zu dieser gehörten. Das heißt, die Besitzer der Freihäuser waren [[Land (historisch)|landesunmittelbar]], sie hatten wie auch alle Bewohner des entsprechenden Gebäudes ihren [[Gerichtsstand]] vor dem [[Landgericht]] und warennnn von ddden städtischen Steuern befreit. Neben dem [[Adel]] verfügten häufig auch kirchliche Institutionen über solchen [[privileg]]ierten Hausbesitz in den Städten.
Freihäuser wurden häufig als landesherrliche [[Lehnswesen|Lehen]] vergeben, seltener waren sie [[Allod]]ialbesitz des Eigentümers. Sie gehörten oft zu einem [[Burglehn]]
In manchen Ländern genügte neben der adligen Abstammung der Besitz eines Freihauses, um vollberechtigtes Mitglied der [[Stände]]gemeinde werden zu können.
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