„Bundesamt für das Heimatwesen“ – Versionsunterschied

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Das '''Bundesamt für das Heimatwesen''' (auch Heimatsamt) war ein oberes [[Verwaltungsgericht]] im [[Deutsches Reich|Deutschen Reich]] mit dem Sitz in [[Berlin]]. Es wurde durch das [[Gesetz über den Unterstützungswohnsitz]] vom 6. Juni 1870 errichtet.
Das '''Bundesamt für das Heimatwesen''' (auch Heimatsamt) war ein oberes [[Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]] im [[Deutsches Reich|Deutschen Reich]] mit dem Sitz in [[Berlin]]. Es wurde durch das [[Gesetz über den Unterstützungswohnsitz]] vom 6. Juni 1870 errichtet.


== Aufgaben ==
== Aufgaben ==

Version vom 6. Oktober 2012, 12:46 Uhr

Das Bundesamt für das Heimatwesen (auch Heimatsamt) war ein oberes Verwaltungsgericht im Deutschen Reich mit dem Sitz in Berlin. Es wurde durch das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 errichtet.

Aufgaben

Das Bundesamt für das Heimatwesen entschied in letzter Instanz in Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger, sofern die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten des Deutschen Reichs angehörten. Hierzu war eine entsprechende landesgesetzliche Ermächtigung der Bundesstaaten erforderlich. Von dieser Ermächtigung hatten Gebrauch gemacht (Stand 1908):

  • Preußen
  • Hessen
  • Sachsen-Weimar
  • Oldenburg
  • Braunschweig
  • Sachsen-Altenburg
  • Sachsen-Koburg-Gotha
  • Anhalt
  • Schwarzburg-Rudolstadt
  • Schwarzburg-Sondershausen
  • Waldeck
  • Reuß jüngere Linie
  • Lippe
  • Lübeck
  • Bremen

Geschäftsgang

Der Geschäftsgang des Bundesamts für das Heimatwesen wurde durch ein Regulativ geordnet, das im „Centralblatt für das Deutsche Reich“ 1873 abgedruckt ist. Die Entscheidungen ergingen gebührenfrei in öffentlicher Sitzung und wurden „Im Namen des Deutschen Reichs“ erlassen.

Vorsitzender und Mitglieder

Das Bundesamt bestand aus einem Vorsitzenden und mindestens 4 Mitgliedern, wobei der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder die Qualifikation zum Richteramt besitzen mussten. Diese wurden auf Vorschlag des Bundesrates vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Das Amt konnte als Nebenamt übertragen werden, es erfolgte eine weitgehende Gleichstellung (bezüglich Versetzung, Disziplinarbestrafung, Dienstenthebung) mit den Mitgliedern des Reichsgerichts. [1]

Folgende Ernennungen wurden im Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht:

  • 1871
zum Vorsitzenden:
der Preußische Geheime Legationsrat und vortragende Rat im Auswärtigen Amt König (Berlin);
zu Mitgliedern:
der Preußische Ober-Tribunalrat Thümmel (Berlin)
der Preußische Geheime Regierungsrat und vortragende Rat im Ministerium des Innern Wohlers (Berlin)
der Königlich Preußische Kammergerichtsrat Edwin von Drenkmann (Berlin)
der Großherzoglich Sächsische Staatsanwalt Göpel (Eisenach).[2]
  • 1872
zum Mitglied:
der Preußische Ober-Tribunalrat Ernst von Holleben (Berlin) [3]

Einzelnachweise

  1. Brockhaus’ Konversationslexikon, 14. Auflage, Band 8, Seite 964; Leipzig 1908
  2. Deutsches Reichs-Gesetzblatt 1871, S. 319
  3. Deutsches Reichs-Gesetzblatt 1872, S. 436