„Dividendenstripping“ – Versionsunterschied

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Unter Dividendenstripping wird die Kombination aus dem Verkauf ([[Leerverkauf]]) einer Aktie kurz vor dem Dividendentermin an einem „Cum-Tag“ und Rückkauf ([[Glattstellung]]) derselben Aktie kurz nach dem Dividendenzahltermin am „Ex-Tag“ verstanden. Ein mögliches Kursrisiko kann durch Kurssicherungsgeschäfte abgesichert werden. Ziel des Dividendenstripping ist es, die aufgrund des Dividendenabschlags zwischen Kurs vor und Kurs nach der Dividendenzahlung entstehende positive Differenz als steuerfreien Kursgewinn zu vereinnahmen. Unter Berücksichtigung der [[Spekulationsfrist]] kann so eine steuerpflichtige Einnahme aus Kapitalvermögen in einen steuerfreien Spekulationsgewinn verwandelt werden. Diese Methode eignet sich vor allem für ausländische Anteilseigner sowie für inländische Aktionäre mit einer hohen [[Steuerprogression]]. Wichtig sind die Beachtung der Kurszusätze „Cum-Dividende“ (Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Dividendenausschüttung) und „Ex-Dividende“ (nach dem Dividendenzahltag) sowie die Abwicklung der Transaktion außerhalb der Spekulationsfrist.
Unter Dividendenstripping wird die Kombination aus dem Verkauf ([[Leerverkauf]]) einer Aktie kurz vor dem Dividendentermin an einem „Cum-Tag“ und Rückkauf ([[Glattstellung]]) derselben Aktie kurz nach dem Dividendenzahltermin am „Ex-Tag“ verstanden. Ein mögliches Kursrisiko kann durch Kurssicherungsgeschäfte abgesichert werden. Ziel des Dividendenstripping ist es, die aufgrund des Dividendenabschlags zwischen Kurs vor und Kurs nach der Dividendenzahlung entstehende positive Differenz als steuerfreien Kursgewinn zu vereinnahmen. Unter Berücksichtigung der [[Spekulationsfrist]] kann so eine steuerpflichtige Einnahme aus Kapitalvermögen in einen steuerfreien Spekulationsgewinn verwandelt werden. Diese Methode eignet sich vor allem für ausländische Anteilseigner sowie für inländische Aktionäre mit einer hohen [[Steuerprogression]]. Wichtig sind die Beachtung der Kurszusätze „Cum-Dividende“ (Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Dividendenausschüttung) und „Ex-Dividende“ (nach dem Dividendenzahltag) sowie die Abwicklung der Transaktion außerhalb der Spekulationsfrist.


Steuerrechtlich statthaft ist die Transaktion zwischen einem inländischen und einem ausländischen Investor. Da der Ausländer nicht dem deutschen Steuerrecht unterliegt, kann er auch keine Steuergutschrift beantragen; die Bescheinigung für die bereits abgeführte Dividende bringt ihm keine Steuervorteile. Deshalb verkauft der Ausländer seine deutschen Aktien vor dem jeweiligen Ausschüttungstag an einen Inländer. Der Inländer vereinnahmt die Dividende nebst Steuergutschriftsanspruch und verkauft die Aktien danach zurück an den Ausländer zum niedrigeren Kurs – abzüglich der Dividende. Damit bezahlte der Inländer den ausländischen Anteilseignern über den Marktpreis der Anteile den Wert des Anrechnungsanspruchs. Statt einer Dividende realisiert der Ausländer einen Kursgewinn (höherer Verkaufskurs abzüglich niedrigerem Rückkaufskurs). Illegal wird das Geschäft, wenn der Verkäufer der Aktie ein Leerverkäufer ist. Dann konnte es vorkommen, dass gleich zwei Aktionäre – nämlich der rechtmäßige Inhaber und der Käufer des Leerverkäufers – eine Bescheinigung und damit einen Anspruch auf eine Steuergutschrift erhalten. Folge hiervon war, dass die Finanzämter mehr Steuern erstattet hatten, als sie zuvor eingenommen hatten.
Steuerrechtlich statthaft ist die Transaktion zwischen einem inländischen und einem ausländischen Investor. Da der Ausländer nicht dem deutschen Steuerrecht unterliegt, kann er auch keine Steuergutschrift beantragen; die Bescheinigung für die bereits abgeführte Dividende bringt ihm keine Steuervorteile. Deshalb verkauft der Ausländer seine deutschen Aktien vor dem jeweiligen Ausschüttungstag an einen Inländer. Der Inländer vereinnahmt die Dividende nebst Steuergutschriftsanspruch und verkauft die Aktien danach zurück an den Ausländer zum niedrigeren Kurs – abzüglich der Dividende. Damit bezahlte der Inländer den ausländischen Anteilseignern über den Marktpreis der Anteile den Wert des Anrechnungsanspruchs. Statt einer Dividende realisiert der Ausländer einen Kursgewinn (höherer Verkaufskurs abzüglich niedrigerem Rückkaufskurs). Illegal wird das Geschäft, wenn der Verkäufer der Aktie ein Leerverkäufer ist (auch unter dem Namen "Cum-Ex-Trades" bekannt geworden). Dann konnte es vorkommen, dass gleich zwei Aktionäre – nämlich der rechtmäßige Inhaber und der Käufer des Leerverkäufers – eine Bescheinigung und damit einen Anspruch auf eine Steuergutschrift erhalten. Folge hiervon war, dass die Finanzämter mehr Steuern erstattet hatten, als sie zuvor eingenommen hatten.


== Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum ==
== Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum ==

Version vom 9. Juli 2013, 10:35 Uhr

Dividendenstripping ist eine Steuergestaltung, die darauf abzielt, nicht zur Körperschaftsteueranrechnung berechtigte Aktionäre wenigstens mittelbar an einer Anrechnungsmöglichkeit partizipieren zu lassen. Diese steuerrechtliche Situation wird durch börsentechnische Eigenheiten ermöglicht. Unter Dividendenstripping wird börsentechnisch die Kombination aus dem Verkauf einer Aktie kurz vor dem Dividendentermin und Rückkauf derselben Aktie kurz nach dem Dividendentermin verstanden.

Allgemeines

Kaum eine steuerlich motivierte Transaktion hat den Gesetzgeber so beschäftigt wie das Dividendenstripping. Mehrfach wurden nur wegen dieser Transaktion Gesetze geändert, während die Rechtsprechung von ihrer Rechtmäßigkeit ausging. Dividendenstripping bedient sich einerseits einer Börseneigenheit und andererseits der steuerrechtlichen Behandlung von Dividenden und Kursgewinnen in Deutschland.

Börseneigenheit

Beschließt die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft die Höhe der zu zahlenden Dividende, so erfolgt die Dividendenzahlung meist am Tag nach der Hauptversammlung, dem so genannten Ex-Tag (Kurszusatz: „Ex-Dividende“). Anspruch auf Dividende hat ein Aktionär nur, wenn seine Aktie am letzten Tag vor dem Ex-Tag in seinem Depotkonto verbucht war. Dieser letzte Tag vor dem Ex-Tag wird auch Cum-Tag genannt. Bei Aktienerwerb am Ex-Tag selbst besteht kein Dividendenanspruch mehr. Am Ex-Tag erfolgt im Idealfall in Höhe der Bruttodividende ein rechnerischer Abschlag vom Börsenkurs. Mit dem Dividendenanspruch ist untrennbar der Steueranrechnungsanspruch für inländische Steuerpflichtige verbunden.

Steuerrechtliche Situation

Dividendenstripping war seit jeher steuerrechtlich höchst umstritten. Während der BFH mehrfach die Rechtmäßigkeit des Dividendenstrippings bestätigt hat,[1] versucht die Finanzverwaltung durch einen Nichtanwendungserlass, diese Rechtsprechung auf den entschiedenen Fall zu beschränken und nicht auf vergleichbare künftige Fälle auszudehnen.[2] Der BFH hält indes an seiner Rechtsprechung zum Dividendenstripping fest.[3] Danach erlangt bei der Veräußerung von alten Aktien (Cum-Dividende) der Erwerber auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen, wenn er noch am selben Tag junge Aktien desselben Emittenten (Ex-Dividende) an den Veräußerer der alten Aktien verkauft. Gleiches gilt beim Ankauf von Aktien (Cum-Dividende) und anschließendem zeitnahen Rückverkauf gleicher oder gleichwertiger Aktien (Ex-Dividende).[4]

Der BFH hatte auch entschieden, dass beim Dividendenstripping die allgemeine Missbrauchsregel des § 42 AO nicht anwendbar sei und durch die speziellere verschärfte Missbrauchsregel des § 50c EStG („Börsenklausel“) überlagert werde. Trotz dieser Verschärfung der Börsenklausel konnte das Dividendenstripping insbesondere für ausländische Aktionäre attraktiv sein. Einerseits war die zehntägige Abstandsfrist des § 50c Abs. 10 EStG selbst bei volatilen Börsenkursen kein Hindernis für ein Kopplungsgeschäft. Andererseits wurde bei einem Verstoß nicht die Körperschaftsteueranrechnung versagt, sondern lediglich ein Sperrbetrag für zehn Jahre gebildet (§ 50c Abs. 1 EStG). Spätestens dann wirkte sich der Kursverlust in Höhe der Dividendenberechtigung in der Bilanz des Käufers aus.[5] Da die Börsenklausel des § 50c EStG vollständig entfallen ist, tritt jetzt wieder die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 2 AO in den Vordergrund.

Ablauf des Dividendenstripping

Unter Dividendenstripping wird die Kombination aus dem Verkauf (Leerverkauf) einer Aktie kurz vor dem Dividendentermin an einem „Cum-Tag“ und Rückkauf (Glattstellung) derselben Aktie kurz nach dem Dividendenzahltermin am „Ex-Tag“ verstanden. Ein mögliches Kursrisiko kann durch Kurssicherungsgeschäfte abgesichert werden. Ziel des Dividendenstripping ist es, die aufgrund des Dividendenabschlags zwischen Kurs vor und Kurs nach der Dividendenzahlung entstehende positive Differenz als steuerfreien Kursgewinn zu vereinnahmen. Unter Berücksichtigung der Spekulationsfrist kann so eine steuerpflichtige Einnahme aus Kapitalvermögen in einen steuerfreien Spekulationsgewinn verwandelt werden. Diese Methode eignet sich vor allem für ausländische Anteilseigner sowie für inländische Aktionäre mit einer hohen Steuerprogression. Wichtig sind die Beachtung der Kurszusätze „Cum-Dividende“ (Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Dividendenausschüttung) und „Ex-Dividende“ (nach dem Dividendenzahltag) sowie die Abwicklung der Transaktion außerhalb der Spekulationsfrist.

Steuerrechtlich statthaft ist die Transaktion zwischen einem inländischen und einem ausländischen Investor. Da der Ausländer nicht dem deutschen Steuerrecht unterliegt, kann er auch keine Steuergutschrift beantragen; die Bescheinigung für die bereits abgeführte Dividende bringt ihm keine Steuervorteile. Deshalb verkauft der Ausländer seine deutschen Aktien vor dem jeweiligen Ausschüttungstag an einen Inländer. Der Inländer vereinnahmt die Dividende nebst Steuergutschriftsanspruch und verkauft die Aktien danach zurück an den Ausländer zum niedrigeren Kurs – abzüglich der Dividende. Damit bezahlte der Inländer den ausländischen Anteilseignern über den Marktpreis der Anteile den Wert des Anrechnungsanspruchs. Statt einer Dividende realisiert der Ausländer einen Kursgewinn (höherer Verkaufskurs abzüglich niedrigerem Rückkaufskurs). Illegal wird das Geschäft, wenn der Verkäufer der Aktie ein Leerverkäufer ist (auch unter dem Namen "Cum-Ex-Trades" bekannt geworden). Dann konnte es vorkommen, dass gleich zwei Aktionäre – nämlich der rechtmäßige Inhaber und der Käufer des Leerverkäufers – eine Bescheinigung und damit einen Anspruch auf eine Steuergutschrift erhalten. Folge hiervon war, dass die Finanzämter mehr Steuern erstattet hatten, als sie zuvor eingenommen hatten.

Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum

Steuerrechtlicher Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses zuzurechnen sind. Das kann nach § 39 Abs. 2 AO auch ein wirtschaftlicher Eigentümer sein, der wie bei „cum-/ex-Geschäften“ nicht zugleich rechtlicher Inhaber der Aktien ist. Die Rechtsprechung hat in ihren Entscheidungen die in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG getroffene Regelung stets „wirtschaftlich“ verstanden und die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als Grundvoraussetzung für deren Anrechnung angesehen.[6] Es kommt demnach auch beim Dividendenstripping nicht auf die zivilrechtliche Bewertung an.

Durch das Auseinanderfallen von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum kam es in der Vergangenheit zur mehrfachen Anrechnung deutscher Kapitalertragsteuer. Der Grund für die mehrfache Bescheinigung ist der Erwerb der Aktie „Cum-Dividende“ (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) und ihrer Lieferung „Ex-Dividende“ (sachenrechtliches Erfüllungsgeschäft). Maßgeblich für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an girosammelverwahrten Aktien ist der Zeitpunkt, an dem die mit Wertpapieren verbundenen Kursrisiken und -chancen auf den Erwerber übergehen und nach den üblichen Abläufen die mit den erworbenen Aktien verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können. Deshalb war es nicht auszuschließen, dass bei Leerverkäufen über den Dividendenstichtag Zusatzgewinne erzielt werden konnten, weil die deutsche Kapitalertragsteuer mehrfach bescheinigt wurde. Diese Praxis hat dazu geführt, dass bei der Summe der Aktionäre ein höheres Dividendenvolumen bescheinigt und steuerlich berücksichtigt worden ist als von der Aktiengesellschaft tatsächlich ausgeschüttet wurde.

Steuerreform 2007

Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) die mehrfache Anrechnung der Kapitalertragsteuer verhindern und hat deshalb einen neuen Einkünftetatbestand geschaffen (Jahressteuergesetz 2007). Seitdem gelten als sonstige Bezüge auch Einnahmen, die an Stelle der Bezüge von einem anderen als dem Anteilseigner nach § 20 Absatz 2a EStG bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden.[7] Diese Reform wies jedoch eine wesentliche Gesetzeslücke auf, da sie die über ausländische Institute abgewickelten Leerverkäufe nicht berücksichtigte – obwohl die Transaktionen mit ihnen das Hauptproblem waren. Wie das Bundesfinanzministerium selbst festgestellt hat, wirkt diese Regelung eben nicht, wenn der Leerverkauf über ein ausländisches Depot abgewickelt wird. Es wurde in diesem Zusammenhang von Steuerausfällen in Milliardenhöhe gesprochen.[8] Eine Mehrfachanrechnung ist in den Fällen, in denen der Aktienverkäufer eine ausländische Depotbank einschaltet, systemimmanent und der Gesetzesbegründung zufolge nicht zu vermeiden. Dies wurde durch den Gesetzgeber bis 2011 hingenommen.

Halbeinkünfteverfahren und Teileinkünfteverfahren

Einer der Hauptgründe des Wechsels vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Jahre 2001 war die Verhinderung des Dividendenstrippings. Allerdings war auch im Halbeinkünfteverfahren ein modifiziertes Dividendenstripping weiterhin möglich; der Kreis der möglichen Nutzer eines Dividendenstrippings hatte sich sogar vergrößert. Durch die Besteuerung auf zwei Ebenen und die - zur Vermeidung der Mehrfachbelastung mit Körperschaftsteuer - geschaffene Regelung des § 8b Abs. 1 KStG (Vermeidung eines „Kaskadeneffektes“) kann das Dividendenstripping nunmehr nämlich durch alle (beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen) Aktionäre genutzt werden. Insbesondere der regelmäßige Rückerwerb derselben Anteile nach der Hauptversammlung und der Dividendenzahlung könnte als Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten ausgelegt werden. Denn die Argumentation des BFH („§ 50c EStG geht § 42 AO vor“) geht mittlerweile ins Leere, da einerseits § 50c EStG nicht mehr existiert und andererseits § 42 Abs. 2 AO wieder zu beachten ist.

Seit 2009 gilt schließlich das Teileinkünfteverfahren. Danach sind Einnahmen aus Dividenden und aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, nicht mehr mit 50 % (wie beim Halbeinkünfteverfahren), sondern mit 60 % der Einkommensteuer zu unterwerfen (§ 3 Nr. 40 EStG). Darüber hinaus kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, wenn die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre die 1-Prozent-Grenze überschritten hat (gewerbliche Einkünfte nach § 17 EStG; „wesentliche Beteiligung“). Es sei weniger missbrauchsanfällig,[9] weil die Einmalbelastung der in Deutschland erwirtschafteten Gewinne nicht mehr über eine Anrechnung rückgängig gemacht werden kann.[10] Das Teileinkünfteverfahren soll die im Anrechnungsverfahren teilweise mögliche Anrechnung nicht gezahlter Steuern und die Möglichkeit des Dividendenstrippings ausschließen. Darüber hinaus werden durch den Wegfall des Anrechnungsverfahrens auch die Leerverkäufe über die Börse unterbunden, durch die erreicht wurde, dass die geltend gemachten Körperschaftsteuerguthaben deutlich über den tatsächlich gezahlten Körperschaftsteuern gelegen haben.

Situation bei deutschen Banken

Abseits spektakulärer Einzelfälle - die juristische Signalwirkung entfalten könnten - ist eine Anzahl von Banken damit befasst, eigene Dividendenstripping-Transaktionen aufzuarbeiten. Die umstrittene Praxis war jahrelang üblich und ist auch mit Hilfe von Gutachten großer Anwaltskanzleien abgesichert worden. Die HypoVereinsbank, Deutsche Bank und möglicherweise weitere Kreditinstitute haben Presseberichten zufolge in großem Volumen Dividendenstripping im Eigenhandel und im Kundengeschäft betrieben und sind deshalb seit 2011 in den Fokus der Steuerbehörden geraten.[11] Es kam dabei zu Hausdurchsuchungen bei den beteiligten Banken. Dabei geht es um Altgeschäfte bis 2009, da seither die umstrittenen Transaktionen wegen des Teileinkünfteverfahrens nicht mehr möglich sind.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999, Az: I R 29/97
  2. BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2000, Az: IV C 6 - S 2189 - 11/00
  3. BFH, Beschluss vom 20. November 2007, Az: I R 85/05
  4. Thomas Otto, Die Besteuerung von gewinnausschüttenden Körperschaften, 2006, S. 51 ff.
  5. Praxis Internationale Steuerberatung, Ausgabe 05/2000, S. 104
  6. u.a. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010, BFH/NV 2011, 641
  7. Bundestags-Drucksache 16/2712 vom 25. September 2006, S. 47 ff. (PDF; 1,1 MB)
  8. BMF-Brief vom 25. Mai 2009 an das Deutsche Aktieninstitut
  9. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/2683 vom 15. Februar 2000, S. 94 (PDF; 687 kB)
  10. BT-Drucksache, a.a.O., S. 94
  11. n-TV vom 29. November 2012, Razzia bei der HypoVereinsbank